(1) Dem Lehrpersonal, das als Direktorstellvertreter beauftragt ist, kann gemäß den von der Landesregierung zu bestimmenden Kriterien eine Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes oder des zusätzlichen Stundenplanes bis zu 50% gewährt werden. Die Kürzungen des Stundenplans müssen vorrangig durch Auffüllen des Unterrichtsstundenplans von seiten jener Lehrer der Schule ausgeglichen werden, deren Unterrichtszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt. Die Kürzungen dürfen auf keinen Fall eine Erhöhung des im Sinne der geltenden Bestimmungen festgelegten Landesplansolls zur Folge haben. Befreiungen vom Unterricht über 50% unterliegen den geltenden Bestimmungen.
(2) Den Schulleitern und den Außensektionsleitern sowie dem Personal, das als Berater, als Experte, als Koordinator, als Bibliothekar, als Informatikexperte, als Verantwortlicher des technischen Büros tätig ist und jenem, das mit den zusätzlichen Tätigkeiten nach Artikel 43 Absatz 3 des GSKV oder mit ähnlichen Aufgaben beauftragt wird, können bis zu höchstens 6 Überstunden pro Woche zuerkannt werden, die gemäß der entsprechenden Tabelle der Anlage 2 vergütet werden.
(3) Für die Tätigkeit der Schulleiter und der Außensektionsleiter wird das entsprechende Überstundenkontingent aufgrund von Kriterien bestimmt, die von der Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, festgelegt werden. Die Schulleiter und die Außensektionsleiter können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, die in Absatz 2 genannten Aufgaben ganz oder teilweise auch im Rahmen ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung leisten.
(4) Die Zuweisung und die Verwirklichung der Tätigkeiten nach Absatz 2 sind auf die Umsetzung des Erziehungs- und Organisationsplans des Sprengels oder der Schule ausgerichtet, der im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 203), beschlossen wird.