(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie in den Bestimmungen des Landes vorgesehenen Mehrleistungen zur Qualitätssteigerung des gesamten Schulsystems wird den im Artikel 1 genannten Inspektoren eine Funktionszulage ausbezahlt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Sie steht ab der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit zu. Diese monatliche Zulage wird für zwölf Monate ausbezahlt und mittels eines Koeffizienten zwischen 1,0 und 1,7 am monatlichen Anfangsgehalt der achten Funktionsebene des Landes bemessen.
(2) Mit Beschluß der Landesregierung werden innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften, die Kriterien für die Festlegung der entsprechenden Zulage bestimmt, die im besonderen die Anzahl der Schulen und die Anzahl des zugeteilten Lehrpersonals sowie die Komplexität des Aufgabenbereiches berücksichtigen.
(3) Auf das im Artikel 1 vorgesehene Personal wird die Regelung des Artikels 2 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 ausgedehnt.
(4) Die Zulage gemäß Absatz 1 ist nicht Teil des Grundgehaltes des betreffenden Personals und ersetzt für die Inspektoren mit unbefristetem Vertrag laut Artikel 1 die im Tarifvertrag für staatliche Führungskräfte vom 9. Jänner 1997 vorgesehene Funktions- und Leistungszulage.
(5) Ist für Inspektoren mit einem Dienstalter, das gemäß nachfolgendem Absatz 6 festgelegt wird, die Besoldung in der zustehenden Gehaltsposition höher als die des entsprechenden Landespersonals, wird die Differenz von der Zulage laut Absatz 1 abgezogen. Ist der Monatsbetrag in der zustehenden Gehaltsposition niedriger, so wird die Differenz mit 13 multipliziert. Dieser Betrag wird in elf Monatsraten ausbezahlt.
(6) Der Ausgleich gemäß Absatz 5 ist gleich dem Bruttobetrag, der der Differenz entspricht zwischen dem zustehenden Grundgehalt, einschließlich der Sonderergänzungszulage sowie der Zweisprachigkeitszulage für die höhere Laufbahn, auch wenn diese Zulage nicht bezogen wird, und dem Betrag, wie er aus der Anlage 1 hervorgeht, betreffend die Besoldung nach Klassen und Vorrückungen der unteren und oberen Gehaltsebenen der achten Funktionsebene des Landespersonals, einschließlich der Sonderergänzungszulage. Als Dienstalter wird in diesem Zusammenhang das gesamte Dienstalter der Inspektoren sowohl als Lehrer mit Doktorat als auch als Direktor berücksichtigt. Für die Inspektoren, die vormals Grundschuldirektoren waren, werden die mit gültigem Studientitel als Grundschullehrer geleisteten Dienstjahre zur Gänze anerkannt.
(7) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die zweite Sprache, die mit Dekret des Schatzministers vom 22. Dezember 1992 neu festgelegt wurde, wird, mit derselben Fälligkeit und im selben Ausmaß wie die monatlichen Anfangsbruttogehälter des Landespersonals, erhöht.
(8) Für die Inspektoren der Grundschulen werden die eventuellen wirtschaftlichen Begünstigungen der Beschleunigung der Laufbahn infolge der Mehrbewertung des Dienstes gemäß dem königlichen Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und dem Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, soweit sie ab 1. Jänner 1996 angereift sind, von der Landeszulage, wie von der Tabelle laut Absatz 1 vorgesehen, in Abzug gebracht.
(9) Den Inspektoren, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem mit der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Wirkung eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11 % des Grundgehaltes nach der Tabelle entspricht, wobei der vorhergehende Absatz 7 Anwendung findet.
(10) Die Zulage laut Absatz 5 wird den Beträgen, die der Erhöhung der Gehälter für das Landespersonal für den Zeitraum 1997 - 1998 entsprechen, angepaßt und jedenfalls nur mit Wirksamkeit nach Inkrafttreten dieses Vertrages zuerkannt.
(11) Die Erhöhungen des Gehaltes nach den Tabellen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für die Inspektoren werden mit den in Absatz 10 vorgesehenen Erhöhungen verrechnet und eventuell von der im Absatz 5 vorgesehenen Zulage in Abzug gebracht.