(1) Der Züchter darf in seinem Betrieb ausschließlich Samenmaterial für die Besamung der eigenen Zuchttiere aufbewahren. Das Samenmaterial muss in einem Raum aufbewahrt werden, der von den Räumen zur Unterbringung der Tiere oder tierischer Produkte getrennt ist.
(2) Der Züchter darf tiefgefrorenes Samenmaterial und frisches oder gekühltes Samenmaterial von Samendepots oder von Samenproduktionsstationen beziehen.
(3) Die künstliche Besamung darf nur von einem Tierarzt, einem Besamungstechniker oder dem Züchter selbst, wenn er als Eigenbestandsbesamer dazu befähigt ist, vorgenommen werden.