(1) Die Samendepots müssen zur Inbetriebnahme die Ermächtigung der Landesabteilung Landwirtschaft einholen.
(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine oder mehrere für deren Erlass vorgeschriebene Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(3) Im Antrag auf Ermächtigung sind anzugeben: