In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 161)
Regelung der Zuchtarbeit im Tiersektor

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.

1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich

Art.1

(1) Diese Verordnung regelt die Zuchtarbeit im Tiersektor in Durchführung von Artikel 21bis des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung.

2. ABSCHNITT
Private und öffentliche Deckstellen für die Tierzucht

Art. 2 (Private Deckstellen - Anforderungen an die männlichen Vererber)

(1) Die männlichen Vererber der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sind für den Natursprung zugelassen sofern sie im Besitz der von der gemeinschaftlichen Gesetzgebung geregelten Voraussetzungen bezüglich Abstammung und Eignung und im Herdebuch oder anagrafischen Register der jeweiligen Rasse oder in einem Register der Schweine - Hybridvererber eingetragen sind.

Art. 3 (Öffentliche Deckstellen - Ermächtigung)

(1) Jeder, der eine öffentliche Deckstelle führen will, muss dazu von der Landesabteilung Landwirtschaft ermächtigt sein.

(2) Der Antrag um eine Ermächtigung muss enthalten:

  1. Vor- und Zuname, anagrafische Daten, Steuernummer, Mehrwertsteuernummer und Wohnsitz des Antragstellers oder Bezeichnung, Sitz, Mehrwertsteuernummer und komplette Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um eine juridische Person handelt,
  2. Ort und genaue Adresse der Deckstelle,
  3. Angabe der anwesenden männlichen Vererber (Kennnummer, Art und Rasse).

(3) Im Moment der Ermächtigung wird der Deckstelle eine Kennnummer zugeteilt.

(4) Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, ist nicht übertragbar und ist erneuerbar. Die Landesabteilung Landwirtschaft widerruft die Ermächtigung, falls der Betreiber der Deckstelle nicht die vorgesehenen Verpflichtungen einhält oder wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr gegeben sind.

(5) Auf Anfrage kann die Ermächtigung zur Führung einer öffentlichen Beschälstation auch auf die Abnahme von Samenmaterial der Hengste und die anschließende Verwendung für die auf der Station anwesenden Stuten ausgeweitet werden. In diesem Fall muss der Antragsteller auch den Vor- und Zunamen, die anagrafischen Daten, die für das gesamte Staatsgebiet gültige Kennnummer und die Adresse des für die ordnungsgemäße Abnahme und Verwendung des Samenmaterials verantwortlichen Tierarztes angeben.

Art. 4 (Öffentliche Deckstellen - Voraussetzungen für die Ermächtigung)

(1) Für die Ermächtigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. die Deckstelle muss über geeignete Strukturen für die Tiere, auch für deren Unterbringung, und einen Ort für die Anpaarung verfügen; der Boden muss befestigt und rutschfrei sein,
  2. es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Verbreitung von ansteckenden und parasitären Krankheiten zu verhindern.

(2) Um in öffentlichen Deckstellen zum Deckdienst zugelassen zu werden müssen die männlichen Vererber der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes im Besitz der von der gemeinschaftlichen Gesetzgebung geregelten Voraussetzungen bezüglich Abstammung und Eignung und im Herdebuch oder anagrafischen Register der jeweiligen Rasse oder in einem Register der Schweine - Hybridvererber eingetragen sein. Außerdem müssen sie im Besitz des Gesundheitszeugnisses sein.

Art. 5 (Pflichten des Betreibers der öffentlichen Deckstelle)

(1) Der Betreiber der öffentlichen Deckstelle muss:

  1. alle Belegungen auf den von der Landesabteilung Landwirtschaft gelieferten Deckblöcken vermerken. Eine Kopie ist innerhalb 35 Tagen an die für die Tierkennzeichnung verantwortliche Organisation zu schicken. Der Vermerk kann auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen,
  2. dem Besitzer des weiblichen Zuchttieres eine Kopie des Deckscheines auszuhändigen,
  3. die Deckscheine für mindestens drei Jahre aufbewahren,
  4. den Vorschriften im Bereich der Prophylaxe und der Tiergesundheit Folge zu leisten,
  5. den Decktarif für jeden in der Deckstelle eingesetzten Vererber veröffentlichen und innerhalb Februar der Landesabteilung Landwirtschaft mitteilen,
  6. vermeiden, dass in der Deckstelle geschlechtsreife Vererber sind, die für den Deckdienst nicht geeignet sind.

3. ABSCHNITT
Künstliche Besamung

Art. 6 (Strukturen für die künstliche Besamung)

(1) Die Strukturen für die Produktion und Verteilung des Samenmaterials zur künstlichen Besamung unterscheiden sich in:

  1. Stationen für die Samenproduktion:
    diese nehmen die Sammlung, Verarbeitung, Kontrolle, Portionierung, Lagerung und Verteilung des Samenmaterials an die Samendepots vor. Nur frisches und gekühltes Samenmaterial darf direkt an die landwirtschaftlichen Betriebe, Tierärzte und Besamungstechniker verteilt werden.
  2. Samendepots:
    in diesen werden das tiefgefrorene Samenmaterial und die tiefgefrorenen Embryonen gelagert und verteilt.

Art. 7 (Stationen für die Samenproduktion - Ermächtigungen)

(1) Die Stationen für die Samenproduktion müssen vor der Inbetriebnahme die Ermächtigung der Landesabteilung Landwirtschaft einholen. Der entsprechende Antrag enthält:

  1. Vor- und Zuname, anagrafische Daten, Steuernummer, Mehrwertsteuernummer und Wohnsitz des Antragstellers oder Bezeichnung, Sitz, Mehrwertsteuernummer und komplette Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um eine juridische Person handelt,
  2. Vor- und Zuname, anagrafische Daten, die für das gesamte Staatsgebiet gültige Kennnummer und die Adresse des für die Station verantwortlichen Tierarztes,
  3. Standort und Beschreibung der Gebäude und Strukturen, versehen mit einem Plan der Räume und der Ausstattung und mit einem Grundriss, sowie Katasterdaten,
  4. Angabe der anwesenden Vererber (Art und Rasse),
  5. Informationen über die Organisation der Produktion und Verteilung des Samenmaterials in fachlicher und handelstechnischer Hinsicht.

(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft teilt jeder Samenproduktionsstation eine für das ganze Staatsgebiet gültige Kennnummer zu.

(3) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann die Ermächtigung widerrufen, falls die Samenproduktionsstation die mit der Ermächtigung zusammenhängenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.

Art. 8 (Stationen für die Samenproduktion - Voraussetzungen)

(1) Die Stationen für die Samenproduktion müssen:

  1. unter der sanitären Leitung eines verantwortlichen Tierarztes sein,
  2. im Besitz eines vom zuständigen Gesundheitsbezirk ausgestellten Zeugnisses sein, aus dem hervorgeht, dass die notwendigen Hygiene- und Sanitärmaßnahmen gewährleistet sind,
  3. über geeignete Räume oder Strukturen für die Tiere einschließlich einer Quarantänestation verfügen, sowie über einen Ort für die Samenabnahme mit getrenntem Raum für die Reinigung, Desinfizierung und Sterilisierung der Geräte, einen Raum für die Behandlung und Portionierung des Samenmaterials und einen Raum für die Lagerung des Samenmaterials,
  4. über fachkundiges Personal verfügen sowie über eine Aufsicht, welche den Zutritt von Unbefugten verhindert,
  5. über Räume für die Unterbringung der Tiere und für die Sammlung und Lagerung des Samens verfügen, die leicht gereinigt und desinfiziert werden können,
  6. falls die Besamung von Stuten mit Frischsamen vorgesehen ist, über einen Raum verfügen, der in der Nähe der anderen Räumlichkeiten ist, aber nicht direkt an diese angrenzt, und in dem der Genitalbereich der Stuten überprüft und eventuell behandelt werden kann, sowie über weitere Räumlichkeiten, die für die künstliche Besamung geeignet sind.

Art. 9 (Stationen für die Samenproduktion - Verpflichtungen)

(1) Die Stationen für die Samenproduktion:

  1. dürfen in den gleichen Stallungen nicht verschiedene Tierarten halten, es sei denn, andere Nutztierarten sind für den Betrieb der Station notwendig. Falls die Station zur Produktion von Samenmaterial verschiedener Arten autorisiert wurde, müssen die jeweiligen Strukturen zur Unterbringung der Tiere und zur Samenabnahme sowie die Geräte für die Abnahme und die Behandlung klar voneinander getrennt sein,
  2. für die Arten Rinder, Schweine und Schafe/Ziegen dürfen nur männliche Vererber halten, die zur künstlichen Besamung oder, falls es sich um junge Vererber handelt, zur Zuchtwertschätzung zugelassen sind,
  3. müssen einen eventuellen Wechsel des verantwortlichen Tierarztes der Abteilung Landwirtschaft melden,
  4. müssen die Tarife für das Samenmaterial veröffentlichen und sie innerhalb Februar der Landesabteilung Landwirtschaft mitteilen,
  5. müssen in einem eigenen Register für jeden anwesenden Vererber die Art, die Rasse, das Geburtsdatum, die Kennnummer, aufgetretene Krankheiten, durchgeführte Impfungen und beim Samenmaterial durchgeführte Kontrollen vermerken,
  6. müssen ein Register führen, in welchem täglich für jeden Vererber das abgenomene Samenmaterial vermerkt wird. Zusätzlich wird angegeben, wie viele brauchbare Samendosen mit jeder Partie hergestellt wurden. Für das tiefgefrorene Samenmaterial muss außerdem die Kennnummer jeder Partie angegeben werden,
  7. müssen ein chronologisches Ein- und Ausgangsregister des produzierten beziehungsweise des ausgehenden Samenmaterials führen; dabei muss unterschieden werden, ob es sich um frischen, gekühlten oder tiefgefrorenen Samen handelt. Im gleichen Register muss auch der Ein- und Ausgang des Samenmaterial anderer Produktionsstationen registriert werden,
  8. dürfen das Samenmaterial ausschließlich in Ampullen oder in andere versiegelte Behälter abfüllen, auf denen deutlich und nicht löschbar folgende Angaben aufscheinen müssen: die Samenproduktionsstation, die Kennnummer der Partie (Datum oder fortlaufender Tag des Jahres und Jahr der Entnahme des Spermas), Art, Rasse oder genetischer Typ und Kennnummer des Vererbers.

Art. 10 (Samendepots - Ermächtigung)

(1) Die Samendepots müssen zur Inbetriebnahme die Ermächtigung der Landesabteilung Landwirtschaft einholen.

(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine oder mehrere für deren Erlass vorgeschriebene Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(3) Im Antrag auf Ermächtigung sind anzugeben:

  1. Vor- und Zuname, anagrafische Daten, Steuernummer, Mehrwertsteuernummer und Wohnsitz des Antragstellers oder Bezeichnung, Sitz, Mehrwertsteuernummer und komplette Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um eine juridische Person handelt,
  2. Standort und Beschreibung der Gebäude und jeweilige Katasterdaten.

Art. 11 (Samendepots - Voraussetzungen)

(1) Die Samendepots müssen:

  1. von einem Zuchtexperten geleitet werden, der im Besitz eines Reifezeugnisses einer Oberschule oder eines Laureatsdiploms mit Fachrichtung Landwirtschaft oder Tierzucht ist,
  2. über eigene Räumlichkeiten verfügen, die mit Abzügen für die Stickstoffdämpfe, mit abwaschbaren Wänden und mit Toiletten für das Personal ausgestattet sind, sowie über geeignete Behälter zur Aufbewahrung des abgefüllten Samenmaterials und der Embryonen.

Art. 12 (Samendepots - Verpflichtungen)

(1) Alle Samendepots, die Samenmaterial in Südtirol liefern,

  1. dürfen ausschließlich Samenmaterial und Embryonen aufbewahren und verteilen, die von Samen- oder Embryonenproduktionsstationen stammen, welche von den zuständigen Stellen der jeweiligen Mitgliedsstaaten laut EU-Gesetzgebung genehmigt wurden,
  2. müssen ein chronologisches Ein- und Ausgangsregister führen, auch in elektronischer Form, in dem im Eingang das verfügbare Samenmaterial und dessen Herkunft vermerkt wird und im Ausgang das verteilte Samenmaterial und die Zuchtbetriebe oder die Namen der Techniker, welche die Samen angekauft oder zur Aufbewahrung für den Einsatz im eigenen Betrieb erhalten haben,
  3. müssen jährlich bis zum 31. Jänner des folgenden Betriebsjahres der Landesabteilung Landwirtschaft, getrennt nach Vererber, die Anzahl der Dosen Samenmaterial und Embryonen mitteilen, welche an die verschiedenen Zuchtbetriebe und die mit jeweiliger Kennnummer identifizierten Besamer verteilt wurden,
  4. müssen für jeden Vererber den Preis der Besamung veröffentlichen und der Landesabteilung Landwirtschaft mitteilen,
  5. dürfen Samenmaterial und Embryonen ausschließlich an Tierärzte, Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer oder von diesen delegierte Personen sowie an Techniker anderer angeschlossener Samendepots, direkt oder durch Zustellung an zuvor vereinbarte Sammelstellen oder an das Domizil, abtreten,
  6. müssen für jeden Verkauf von tiefgefrorenem Samenmaterial oder Embryonen einen Begleitschein ausstellen, aus dem die Angaben zur Art und zur Rasse und die Kennnummer des männlichen Vererbers, von welchem das Samenmaterial stammt, hervorgehen, sofern diese Informationen nicht schon in der Rechnung enthalten sind,
  7. müssen dem mit der Überwachung beauftragten Personal freien Zugang zu den Räumen des Samendepots gewähren.

Art. 13 (Künstliche Besamung - Anforderungen an die männlichen Vererber)

(1) Damit sie für die Samenproduktion zugelassen werden können, müssen männliche Vererber der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen:

  1. im Besitz der von der gemeinschaftlichen Gesetzgebung geregelten Voraussetzungen bezüglich Abstammung und Eignung sein,
  2. für die männlichen Vererber der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Zuchtwertschätzung abgeschlossen haben oder, falls es sich um einen jungen Vererber handelt, zur Zuchtwertschätzung zugelassen worden sein,
  3. mindestens zweimal im Jahr tierärztlichen Kontrollen unterzogen werden.

(2) Der männliche Vererber darf während des Aufenthalts in der Station nicht zum Natursprung zugelassen werden.

Art. 14 (Künstliche Besamung für lokale und vom Aussterben bedrohte Rassen)

(1) Die Samenproduktionsstationen können auf Anfrage von der Landesabteilung Landwirtschaft ermächtigt werden, direkt in den beherbergenden Zuchtbetrieben Samenmaterial von männlichen Vererbern zu entnehmen, die autochthonen oder vom Aussterben bedrohten Rassen angehören und in einem anagrafischen Register eingetragen sind.

Art. 15 (Künstliche Besamung - Vorraussetzungen)

(1) Die Tierärzte, die Besamungstechniker und die Eigenbestandsbesamer, welche die künstliche Besamung durchführen wollen, müssen im jeweils entsprechenden Verzeichnis eingetragen sein. Dieses Verzeichnis wird von der Landesabteilung Landwirtschaft geführt, die jeder eingetragenen Person eine Kennnummer zuteilt. Die Ansuchen um Eintragung müssen folgende Angaben enthalten:

  1. das Gebiet beziehungsweise den Betrieb, in welchem die künstliche Besamung durchgeführt werden soll,
  2. eine Erklärung darüber, dass die Tätigkeit im eigenen Zuchtbetrieb (nur für Eigenbestandsbesamer) oder auch in anderen Zuchtbetrieben (für Besamungstechniker) durchgeführt wird,
  3. die Eintragung ins Berufsverzeichnis, wenn es sich um einen Tierarzt handelt.

(2) Die Besamungstechniker müssen dem Gesuch eine eigenverantwortete Bescheinigung darüber beilegen, dass sie im Besitz des Eignungsnachweises und in Kenntnis der nationalen Bestimmungen über die künstliche Besamung sind,

(3) Die Eigenbestandsbesamer sind ausschließlich zur Besamung der im eigenen Zuchtbetrieb gemeldeten Tiere ermächtigt.
Die Eigenbestandsbesamer müssen dem Ansuchen eine eigenverantwortete Bescheinigung darüber beilegen, dass sie einen vom Land Südtirol anerkannten Kurs abgeschlossen haben. Der Kurs muss mindestens zweitägig sein und er muss mindestens einen theoretischen, einen praktischen und einen juridischen Teil beinhalten. Der Kursteilnehmer muss am Ende des Kurses eine Abschlussprüfung bestehen, damit er als Eigenbestandsbesamer tätig werden kann.

(4) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann die Eintragung in die genannten Verzeichnisse aussetzen oder widerrufen, falls der Tierarzt, der Besamungstechniker oder der Eigenbestandsbesamer nicht die Vorschriften dieser Verordnung einhält.

(5) Die Tierärzte, die Besamungstechniker und die Eigenbestandsbesamer:

  1. dürfen das Samenmaterial nur von autorisierten Samendepots beziehen,
  2. müssen das Samenmaterial gut konservieren,
  3. dürfen nur Samenmaterial von Vererbern verwenden, die zur künstlichen Besamung zugelassen sind,
  4. müssen jede künstliche Besamung auf eigenen von der Landesabteilung Landwirtschaft gelieferten Vordrucken bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen. Diese Bescheinigungspflicht besteht nicht für die künstliche Besamung mit frischen oder gekühlten Samen bei Schweinen,
  5. müssen eine Kopie des Belegscheines innerhalb 35 Tagen nach der Besamung an die für die Tierkennzeichnung verantwortliche Organisation schicken.

(6) Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, welche in einem Jahr nicht wenigstens 20 künstliche Besamungen vorgenommen haben, müssen nach schriftlicher Aufforderung seitens der Landesabteilung Landwirtschaft diese reduzierte Anzahl von künstlichen Besamungen begründen. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung keine Begründung angegeben wird oder falls die Begründung für nicht triftig erachtet wird, wird der Tierarzt, der Besamungstechniker oder der Eigenbestandsbesamer aus dem von der Landesabteilung Landwirtschaft geführten Verzeichnis gestrichen und verliert die Ermächtigung zur künstlichen Besamung.

(7) Eine Samendosis darf nicht aufgeteilt und für mehr als eine Besamung verwendet werden.

Art. 16 (Samenmaterial im Zuchtbetrieb)

(1) Der Züchter darf in seinem Betrieb ausschließlich Samenmaterial für die Besamung der eigenen Zuchttiere aufbewahren. Das Samenmaterial muss in einem Raum aufbewahrt werden, der von den Räumen zur Unterbringung der Tiere oder tierischer Produkte getrennt ist.

(2) Der Züchter darf tiefgefrorenes Samenmaterial und frisches oder gekühltes Samenmaterial von Samendepots oder von Samenproduktionsstationen beziehen.

(3) Die künstliche Besamung darf nur von einem Tierarzt, einem Besamungstechniker oder dem Züchter selbst, wenn er als Eigenbestandsbesamer dazu befähigt ist, vorgenommen werden.

4. ABSCHNITT
Bescheinigung der Belegungen

Art. 17 (Bescheinigung der Belegungen)

(1) Die Belegungen in öffentlichen und privaten Deckstellen oder mittels künstlicher Besamung und die Embryotransfers müssen auf eigenen von der Landesabteilung Landwirtschaft bereitgestellten Vordrucken bescheinigt werden. Die Bescheinigungen enthalten folgende Angaben:

  1. Art, Rasse, Name und Kennnummer des männlichen Vererbers,
  2. Identifizierung des weiblichen Zuchttieres gemäß den geltenden Bestimmungen,
  3. Belegungsdatum,
  4. Vor und Zuname, Unterschrift und Kennnummer des Besamers.

(2) Für die Bescheinigung verantwortlich ist:

  1. bei künstlicher Besamung der Tierarzt, der Besamungstechniker oder der Eigenbestandsbesamer, der die Besamung durchgeführt hat,
  2. im Falle einer öffentlichen Deckstelle deren Betreiber,
  3. im Falle einer privaten Deckstelle der Tierhalter.

(3) Wird die Deckung im Herdenverband durchgeführt, so ist an Stelle des Belegungsdatums das Datum des Eintritts des männlichen Vererbers oder des weiblichen Zuchttieres in die Herde und das Datum des Austritts zu vermerken.

Art. 18 (Vordrucke und Register)

(1) Die Vordrucke der Belegungsbescheinigungen werden von der Landesabteilung Landwirtschaft bereitgestellt.

(2) Die Ein- und Ausgangsregister müssen die von der Landesabteilung Landwirtschaft festgelegten Angaben enthalten.

(3) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann vom Antragsteller für die Vordrucke der Belegungsbescheinigungen einen bestimmten, periodisch festgelegten Preis verlangen.

(4) Der Eigentümer des Muttertieres bewahrt seinen Teil des Belegscheines für zwei Jahre auf.

Art. 19 (Informationsfluss)

(1) Die Person, die für die Bescheinigung und Registrierung der Belegungen verantwortlich ist, muss der für die Tierkennzeichnung verantwortlichen Organisation innerhalb von 35 Tagen ab dem Tag der Eintragung der Daten den dafür vorgesehenen Teil des Vordruckes übermitteln.

(2) Die genannte Organisation nimmt die elektronische Erfassung und Verarbeitung der Belegungsdaten getrennt nach Betrieb, Vererber und für die Bescheinigung verantwortliche Person vor. Sie übermittelt die verarbeiteten Daten mindestens einmal jährlich bis zum 31. Jänner des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres der Landesabteilung Landwirtschaft, der Associazione italiana allevatori (AIA) oder jener Organisation, die das Herdebuch oder anagrafische Register der Art oder Rasse führt.

(3) Die Samenproduktionsstationen und die Samendepots müssen der Landesabteilung Landwirtschaft jährlich bis zum 31. Jänner des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die in die Ein- und Ausgangsregister eingetragenen Daten übermitteln.

5. ABSCHNITT
Import und Export von Vieh und Fortpflanzungsmaterial

Art. 20 (Anforderungen)

(1) Beim Handel von Zuchtvieh sowie von Samenmaterial und von Embryonen sind die von den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) In Bezug auf die Anforderungen an die Vererber und das Fortpflanzungsmaterial werden die Bestimmungen des Dekretes des Ministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Jänner 1988, Nr. 97, in geltender Fassung, angewandt.

(3) Die Tierzuchtkontrollen bei den zuständigen Grenzzollämtern werden vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Hilfe von Beamten durchgeführt, die dazu von der Landesabteilung Landwirtschaft namhaft gemacht werden.

6. ABSCHNITT
Überwachung und Kontrolle

Art. 21 (Überwachung)

(1) Mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Gesetzes vom 15. Jänner 1991, Nr. 30, und dieser Durchführungsverordnung ist die Landesabteilung Landwirtschaft betraut.

(2) Die Inhaber von Zuchtbetrieben, von privaten und öffentlichen Deckstellen, von Besamungsstationen, von Samenproduktionsstationen und von Samendepots müssen:

  1. dem mit der Überwachung betrauten Personal freien Zugang zu allen Anlagen und Räumen des Betriebes gewähren,
  2. der zuständigen Behörde alle angeforderten Dokumente und Informationen liefern.

Art. 22 ( Qualitätskontrollen)

(1) Die Samenproduktionsstationen sorgen für die Durchführung der Qualitätsanalysen an jeder produzierten, eingeführten oder importierten Partie von Samenmaterial, wobei nach dem Auftauen wenigstens folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Totalkonzentra-tion, Prozentsatz der progressiven Beweglichkeit der Spermien und Anzahl an progressiv beweglichen Spermien. Die Ergebnisse der genannten Analysen werden in eigenen Archiven für zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Die Samenproduktionsstationen übermitteln dem „Istituto sperimentale italiano Lazzaro Spallanzani“ wöchentlich die Auflistung und die Angabe der Anzahl der Dosen des von ihnen produzierten, eingeführten oder importierten tiefgefrorenen Samenmaterials, aufgeteilt nach Vererber und Partie.

Art. 23 (Veterinärrechtliche Kontrollen)

(1) Der betriebliche tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes nimmt bei öffentlichen Deckstellen, bei Samendepots und bei Schweinezuchtbetrieben, welche die künstliche Besamung im Betrieb durchführen, mindestens einmal im Jahr und bei Samenproduktionsstationen, bei Embryoentnahmeeinheiten und bei Embryonenproduktionsstationen mindestens zweimal im Jahr einen Lokalaugenschein vor, um die Einhaltung der einschlägigen Hygiene- und Sanitärvorschriften zu überprüfen.

(2) Auf Anfrage der Betreiber der Deckstellen und der Samenproduktionsstationen müssen die gebietsmäßig zuständigen Veterinärdienste Kontrollvisiten und Untersuchungen zur Ermittlung des Gesundheitszustandes der Vererber in den Deckstellen und Stationen vornehmen, damit im Sinne der einschlägigen veterinärrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden kann, ob die Tiere frei von Infektionskrankheiten und Tierseuchen sind.

Art. 24 (Verbot des Verkaufs und Verpflichtung zur Vernichtung von nicht konformen Samen und Embryonen)

(1) Partien von Samenmaterial, Embryonen oder anderem Fortpflanzungsmaterial dürfen nicht vertrieben und vermarktet werden, wenn:

  1. sie nicht die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen,
  2. sie von Vererbern stammen, die nicht die vorgesehenen genetischen und veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen.

(2) Die obligatorische Vernichtung nicht konformer Dosen von Samenmaterial und Embryonen erfolgt in der Samen- beziehungsweise- Embryonenproduktionsstation in Anwesenheit eines Vertreters der Landesabteilung Landwirtschaft und eines Vertreters des Zuchtverbandes oder einer anderen Organisation, welche das Herdebuch oder das anagrafische Register der betreffenden Rasse oder Art führt.

(3) Die Produktionsstationen, die Samendepots und die Entnahmeeinheiten müssen die Vernichtung im Ausgangsregister eintragen.

7. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 25 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Sammlung, die Produktion und die Einpflanzung von Embryonen und Oozyten findet unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt.

(2) Diese Bestimmungen treten nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft.

Art. 26

(1) Das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 15 vom 13. April 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 19, vom 10. Mai 2011, wird widerrufen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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