(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden der betroffenen Person oder deren gesetzlichem Vertreter in Form eines monatlichen Pflegegeldes ausgezahlt. Unter Voraussetzungen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, kann das Pflegegeld auf Antrag an die pflegenden Personen ausgezahlt werden.
(2) Das monatliche Pflegegeld wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt, der den Kriterien der Landesregierung entsprechend ermittelt wird. Es ist in folgende vier Stufen gegliedert:
- 1. Stufe - 510 Euro,7)
- 2. Stufe - 900 Euro,
- 3. Stufe - 1.350 Euro,
- 4. Stufe - 1.800 Euro.
(3) Für die Betreuung in den Seniorenwohnheimen sowie in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Diensten laut diesem Absatz kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen. 8)
(3/bis) Für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen, die Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds nach denselben Modalitäten, die Absatz 3 für das Pflegegeld vorsieht. 9)
(4) Falls bei den Hausbesuchen laut Artikel 3 Absatz 2 festgestellt wird, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist oder andere Gründe für eine solche Lösung sprechen, kann ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die weitere Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen kann an die effektive Inanspruchnahme dieser Sachleistungen gebunden werden. Die entsprechenden Richtlinien werden im Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegt. 10)
(5) Die Landesregierung kann das Pflegegeld, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle zwei Jahre entsprechend der im Biennium vom Nationalinstitut für Statistik ermittelten Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöhen. Davon ausgenommen ist der Anteil des Begleitungsgeldes.
(6) Im Falle der Häufung des Pflegegeldes mit Förderungen, welche dieselben Zielsetzungen verfolgen und von anderen Körperschaften gewährt werden, können die von Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Beträge nach Richtlinien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, reduziert werden. 11)