(1) Die Ämter der staatlichen oder provinzübergreifenden öffentlichen Körperschaften und Institute, die ihre Tätigkeit auf Landesebene ausüben, und alle anderen Ämter der Körperschaften, die zum Landesstatistiksystem gehören, vereinbaren mit dem ASTAT zum Zweck der Koordinierung gemäß Artikel 1 und 2 die Art der Durchführung der Projekte für die von ihnen durchgeführten statistischen Erhebungen.
(2) Die Organisationseinheiten der Landesverwaltung und die mit Landesgesetz errichteten öffentlichen Körperschaften haben sich für die Planung, Organisation und Durchführung von statistischen Erhebungen und Untersuchungen ausschließlich an das Landesinstitut für Statistik zu wenden; andere Vereinbarungen können getroffen werden, müssen jedoch mit dem Institut abgesprochen werden.
(3) Zum Zweck der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Koordinierung können für besonders wichtige Bereiche, auf Vorschlag des Ausrichtungs- und Koordinierungskomitees, die Art der Vereinbarungen, die Zuständigkeiten und die notwendigen Ressourcen mit den Ämtern der betroffenen Körperschaften und Institute mittels Durchführungsverordnung vereinbart werden.