(1) Daten und Informationen dürfen von den in Artikel 1 genannten statistischen Ämtern unter keinen Umständen externen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten zur Verfügung gestellt bzw. mitgeteilt werden, es sei denn in aggregierter Form, so daß keine Rückschlüsse auf identifizierbare Personen oder Einheiten möglich sind. Ausgenommen ist der Austausch statistischer Elementardaten in anonymisierter Form zwischen den dem Landesstatistiksystem angehörenden statistischen Ämtern für jene Daten, die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Zu diesem Zweck werden die Vorschriften und Verfahren laut den staatlichen Bestimmungen zum Gesamtstaatlichen Statistiksystem entsprechend angewandt. 5)
(2) Die im Rahmen der im Landesstatistikprogramm vorgesehenen statistischen Erhebungen ausgearbeiteten Daten sind Allgemeingut und werden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Studien- und Forschungszwecken an jene weitergegeben, die sie anfordern, vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Verbote und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über den Zugriff auf Elementardaten des Gesamtstaatlichen Statistiksystems zu wissenschaftlichen Zwecken. Öffentliche und private Körperschaften sowie einzelne Bürger haben daher Recht auf Zugang zu den statistischen Daten und können diese bei den im Absatz 1 genannten Ämtern anfordern. Falls die Daten nicht sofort verfügbar sind, werden sie den Antragstellern innerhalb des für die Erstellung unbedingt notwendigen Zeitraumes übergeben, wobei, unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten einschlägigen Kriterien, gegebenenfalls eine Rückvergütung der Spesen verlangt werden kann. 6)
(3) Für besondere Zwecke, die mit bestimmten im Landesstatistikprogramm vorgesehenen statistischen Erhebungen und Studien zusammenhängen, kann der Direktor des Landesinstitutes für Statistik beantragen, daß die Ämter dem Landesstatistiksystem personenbezogene Daten mitteilen, soweit keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen vorliegen.
(4) Unbeschadet der Landes-, Regional- und Staatsgesetze über das Amtsgeheimnis und den Zugang zu den Verwaltungsakten fallen personenbezogene oder Sachen betreffende Grunddaten sowie solche aus Urkunden über Rechtsverhältnisse, die in allgemein zugänglichen, öffentlichen Registern, Verzeichnissen, Akten oder Dokumenten enthalten sind, nicht unter die von der statistischen Geheimhaltungspflicht betroffenen Daten. 7)