(1) Die öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften sind verpflichtet, Daten und Informationen für die vom Landesstatistikprogramm vorgesehenen Erhebungen bereitzustellen. Derselben Auskunftspflicht unterliegen private Körperschaften und einzelne Bürger für die im Programm vorgesehenen statistischen Erhebungen, falls diese Pflicht ausdrücklich darin vorgesehen ist. Die Einschränkungen laut Artikel 7 des Legislativdekrets Nr. 322/1989bleiben aufrecht.
(2) Wer die zur Erstellung des Landesstatistikprogrammes angeforderten Daten und Informationen für Erhebungen und Untersuchungen nicht bereitstellt bzw. liefert oder wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, wird mit den Strafen belegt, die das Staatsgesetz für dieselben Fälle vorsieht.