Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) Die Landesverwaltung wird ermächtigt, im Wege der Privatversteigerung oder der Privatverhandlung zugunsten der Körperschaften nach dem vorhergehenden Artikel 2 und im Rahmen der im Punkt b) des Artikels 1 festgelegten Ausgabengrenze die Fahrzeuge für das Einsammeln und den Abtransport der Abfälle, sowie alle zum Betrieb der geordneten Deponien notwendigen Maschinen zu erwerben.