(1) Um den Bau, den Wiederaufbau, den Ausbau und die Vervollständigung der für Altersheime bestimmten Liegenschaften zu begünstigen, ist der Landesausschuß ermächtigt, den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, den Stiftungen und den von den Gemeindefürsorgewerken verwalteten Einrichtungen, den Gemeindefürsorgewerken, den Gemeinden und den Gemeindekonsortien Beiträge zu gewähren, und zwar:
(2) Die Häufung der Beiträge nach Buchst. a) und b) mit anderen von der begünstigten Körperschaft erhaltenen Beihilfen ist bis zum Höchstausmaß der zulässigen Ausgabe zugelassen.