(1) Der Kapitalbeitrag kann nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung in einmaliger Zahlung oder während der Bauausführung durch Vorschüsse bis zu drei Vierteln der gewährten Beitragshöhe auf Grund der Baufortschrittsbescheinigungen ausgezahlt werden; in diesem letzten Falle wird das restliche Viertel des Beitrages nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung ausgezahlt.
(2) Der Beitrag nach Buchst. b) des Artikels 1 wird am dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung des Programmes folgenden 30. Juni oder 31. Dezember in zwei Halbjahresraten unmittelbar der begünstigten Körperschaft oder, auf deren Antrag, der Kreditanstalt ausgezahlt, die das Darlehen gewährt hat.