(1) Der vorliegende Bereichsvertrag kommt für die Führungskräfte des Bereiches des Personals der Landesverwaltung zur Anwendung, das die in der Anlage 1 zum vorliegenden Vertrag genannten Führungspositionen besetzt.
(2) Die in diesem Vertrag enthaltene Regelung beinhaltet die Umsetzung der bereichsübergreifenden Kollektivverträge für die Führungskräfte vom 17. Juli 2000 und vom 5. Juli 2007.