(1) Die Mobilität des Personals innerhalb des Bereiches zielt darauf ab, den Wünschen des Personals nach Mobilität oder beruflicher Entwicklung entgegenzukommen. Die Mobilität des Personals kann von der Zugehörigkeitsstruktur aus Diensterfordernissen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten abgelehnt werden, außer die Führungskräfte der betroffenen Organisationseinheiten treffen nach Anhören des interessierten Personals eine anders lautende Vereinbarung. Die Mobilität setzt jedenfalls das positive Gutachten von Seiten der Führungskraft der neuen Führungsstruktur voraus.
(2) Wird um Mobilität auf Dienstsitze angesucht, die sich in anderen Gemeinden befinden, wird eine eigene Rangordnung nach den in der Anlage 2 dieses Vertrages vorgesehenen Kriterien erstellt. Das Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag sowie das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag mit einem Dienstalter von wenigstens drei Jahren und im Besitze einer in einem Wettbewerbsverfahren erlangten Eignung für den entsprechenden Dienst kann um Eintragung in diese Rangordnung ansuchen. Die in diesem Absatz vorgesehene Mobilität kann von der Führungskraft abgelehnt werden, falls erwiesen ist, dass das an der Versetzung interessierte Personal nicht imstande ist, die vorgesehenen Aufgaben zu tätigen. Die Verordnung über die Versetzungen muss die Bestimmungen dieses Absatzes berücksichtigen. Für Bereiche, die eine eigene Regelung erfordern, werden die Bestimmungen dieses Absatzes im Zuge dezentraler Vertragsverhandlungen an die entsprechenden Erfordernisse angepasst.
(3) Die interne Mobilität zielt außerdem darauf ab, dem Personalüberschuss bei Organisationseinheiten im Falle des Übergangs von Aufgaben, der Rationalisierung oder der Verfahrensvereinfachung auszugleichen. In diesen Fällen erfolgt die Versetzung des Personals nach der Diskussion mit den repräsentativen Gewerkschaften.
(4) Sollten Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich auftreten, kann die Versetzung von Amts wegen verfügt werden, falls nach Anhören des betroffenen Personals, das sich dabei von einer Person seines Vertauens begleiten lassen kann, festgestellt wird, dass die Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich unüberwindbar sind.
(5) Die zeitlich befristete Zuweisung des Personal an einen Dienstsitz in einer anderen Gemeinde aufgrund vorübergehender Diensterfordernisse kann für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten im Dreijahreszeitraum erfolgen, falls das betroffene Personal die Zustimmung verweigert. Für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum wird die im Artikel 9, Absatz 1, der Anlage 1 zum BÜKV vom 29.07.1999 vorgesehene Zulage um einen Betrag von nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der entsprechenden Funktionsebene angehoben.
(6) Um dem Personal, das dem entsprechenden Dienst angehört, die Möglichkeit zu eröffnen, bei der Besetzung von freien Stellen zu konkurrieren, ist der Antrag für die Besetzung derselben von der Führungskraft dem Personal durch entsprechende Mitteilung oder Kundmachung an der Anschlagtafel der Dienstsitze zur Kenntnis zu bringen. Die Führungskraft des entsprechenden Dienstes entscheidet über die Besetzung der Stelle mit internem Personal des Dienstes oder mit Personal, das aufgrund der in der Rechtsordnung vorgesehen Auswahlverfahren ermittelt wird. Die für bestimmte Dienste bereits geltende Regelung zur jährlichen Besetzung von freien Stellen bleibt jedenfalls aufrecht.
(7) Die Mobilität des Lehr- und Erziehungspersonals des Landes hin zu den Schulen staatlicher Art Südtirols sowie die Mobilität des Lehr- und Erziehungspersonals der obgenannten Schulen staatlicher Art hin zu Dienststellen der Landesverwaltung gilt auf jeden Fall als Mobilität innerhalb der Landesverwaltung und somit ist im Falle eines zwischen den jeweiligen Diensten vereinbarten Wechsels keine Kündigungsfrist einzuhalten. Für die rechtliche und wirtschaftliche Einstufung finden die Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 des Artikels 16 des BÜKV vom 29.07.1999 Anwendung.
(8) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 7 finden für die Besetzung der dem Lehr- und Erziehungspersonal bei den Schulen der Landesverwaltung vorbehaltenen Stellen sowie bei den Schulen staatlicher Art Südtirols ab Inkrafttreten der Regelung über die Mobilität Anwendung, die die gegenseitige Mobilität zwischen den Schulen der beiden Bereiche zulässt.
(9) Die Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses Artikels und die Anlage 2 dieses Bereichsvertrages gelten nicht für das Landeslehr- und gleichgestellte Personal, für welches die jeweiligen spezifischen Regelungen für die Versetzungen zur Anwendung kommen. 31)