Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und den einzelnen Bestimmungen, welche mit ihm unvereinbar sind, und zwar insbesondere Absatz 2 und 4 des Artikels 12 und Artikel 15 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 17. September 2003 aufgehoben.