Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag betrifft die Führungskräfte folgender Bereiche:
(2) Der vorliegende Vertrag betrifft für den normativen Teil den Zeitraum 1. Jänner 2005 31. Dezember 2008 und für den wirtschaftlichen Teil den Zeitraum 1. Jänner 2007 31. Dezember 2008. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft bis er nicht durch den nächsten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.
(3) Soweit in diesem Vertrag nicht vorgesehen bleiben die Bestimmungen des vorhergehenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages aufrecht.
(4) Zwecks Vermeidung vertragsvakanter Zeitperioden sind die Vertragsplattformen mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes vorzulegen. Während dieses Zeitraumes und für die Dauer eines Monats nach Vertragsablauf ergreifen die Vertragsparteien weder einseitige Initiativen noch Streitmassnahmen.