(1) Die vertikale Mobilität wird über die Teilnahme an Wettbewerben und anderen öffentlichen Auswahlverfahren wahrgenommen. Die Zulassung zu den vorgenannten Wettbewerbsverfahren erfolgt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin den Ausbildungsnachweis besitzt, welcher für den Zugang von außen zum betreffenden Berufsbild vorgesehen ist bzw. das effektive Dienstalter gemäß nachfolgendem Absatz 2 angereift hat. Zudem sind der Zweisprachigkeitsnachweis und die Zusatzqualifikationen erforderlich, die für die Ausübung der Aufgaben des angestrebten Berufsbildes vorgeschrieben sind.
(2) Nach vier Jahren effektiven Dienstes kann vertikal in ein Berufsbild der unmittelbar höheren Funktionsebene aufgestiegen, nach acht Jahren effektiven Dienstes kann um zwei Funktionsebenen vorgerückt werden. Für den vertikalen Aufstieg in die Berufsbilder der II., III. und IV. Funktionsebene genügt es, wenn man ein effektives Dienstalter von vier Jahren in irgendeiner niedrigeren Funktionsebene angereift hat.
(3) Die vertikale Mobilität zwischen den Rängen und Berufsbildern des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr des Landes wird von den jeweiligen Berufsbildern geregelt.
(4) Das Personal der sechsten und achten Funktionsebene, das im Besitze der Befähigung für die Ausübung des Freiberufes ist, wie für den Zugang zu einem der siebten oder neunten Funktionsebene zugeschriebenen Berufsbild vorgesehen, wird in das entsprechende Berufsbild der unmittelbar höheren Funktionsebene eingestuft, und zwar mit Wirkung ab der effektiven Zuteilung der Aufgaben, die vom entsprechenden Berufsbild vorgesehen sind.
(5) Personal, das krankheitshalber dienstunfähig geworden ist, sowie Personal, das nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit den Dienst aus Gesundheitsgründen nicht wieder aufnehmen kann, wird des Dienstes enthoben, falls es, auf Antrag, nicht andere Aufgaben derselben Funktionsebene, in die es eingestuft ist, - oder die einer höheren oder niedrigeren Funktionsebene, in die es eingestuft wird - ausüben kann. Im Falle der Neueinstufung wird durch Gewährung von Klassen und Vorrückungen eine Besoldung zugeteilt, die der bisherigen Besoldung entspricht oder unmittelbar darüber liegt.
(6) Die Voraussetzungen für die vertikale Mobilität sind auch dann gegeben, wenn das erforderliche Dienstalter in Berufsbildern der gleichen oder der unmittelbar höheren Funktionsebene angereift ist.
(7) Im Zuge des Aufstiegs in eine höhere oder des Abstiegs in eine niedrigere Funktionsebene wird der Bruchteil des Zweijahreszeitraums, der in der Herkunftsfunktionsebene angefallen ist, zur Gewährung der darauf folgenden Gehaltsklasse oder -vorrückung angerechnet.
(8) Anlässlich der vertikalen bzw. horizontalen Mobilität in die Berufsbilder der siebten Funktionsebene wird dem Personal, welches das Laureat ersten Grades oder das Laureat ersten Grades und den Zweisprachigkeitsnachweis A oder vergleichbare Studientitel besitzt, so wie im spezifischen Berufsbild vorgesehen, eine wirtschaftliche Behandlung zuteil, die nicht unterhalb der zweiten Klasse der entsprechenden Besoldungsstufe liegt.
(9) Nähere Einzelheiten und Präzisierungen können in den Wettbewerbsausschreibungen vorgesehen werden.