(1) Dieser Bereichsvertrag regelt die Festlegung der Berufsbilder und deren Zuordnung zu den Funktionsebenen gemäß bereichsübergreifendem Kollektivvertrag (BÜKV) vom 1. August 2002 sowie, sofern erforderlich, die Einstufung der Landesbediensteten in die neuen Berufsbilder.