8.1 Es werden keine Investitionsbeihilfen gewährt, die die Produktion über die Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden, welche gegebenenfalls von einer vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind.
8.2 Die Erneuerung von Vorhaben gemäß Punkt 5 kann bezuschusst werden, wenn seit der letzten Förderungsgewährung für diese Vorhaben, was den baulichen Teil anbelangt, mindestens 20 Jahre vergangen sind. Pumpen, Motoren, Filteranlagen, technische Armaturen Automatisierungen sowie Maschinen können bezuschusst werden, wenn in den letzten 10 Jahren keine Bezuschussung desselben Gegenstands erfolgte.
8.3 Wenn auf den betroffenen Grundparzellen eine konsortiale Beregnungsanlage besteht und betrieben wird, können für die Begünstigten gemäß Punkt 2.1 die Vorhaben laut Punkt 5 ausschließlich auf der Grundlage einer Ermächtigung des zuständigen Konsortiums bezuschusst werden. Die Finanzierung einer zusätzlichen Trockenberegnungsanlage zur bestehenden Konsortialanlage ist jedenfalls ausgeschlossen.
8.4 Die Umstellung der Trockenberegnung auf ein wassersparendes System wie z.B. die Tropfbewässerung, kann bezuschusst werden, wenn in den vorhergehenden 5 Jahren keine Investitionen im Bereich Beregnung für dieselbe Fläche bezuschusst wurden.
8.5 Mit Ausnahme der Gebiete, die einer Frostberegnung bedürfen, kann auf Obst- und Weinbauflächen, für welche nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien bereits die Bezuschussung einer Trockenberegnungsanlage erfolgte, für die Dauer von 20 Jahren nur ein Beregnungssystem bezuschusst werden.
8.6 Im Falle von höherer Gewalt und in begründeten Fällen kann mit Maßnahme des zuständigen Landesrates von der Einhaltung der Frist laut Punkt 8.5 abgesehen werden.