(1) Der ordentliche Urlaub, die auf der Grundlage der Anwendung der in Artikel 45 Absatz 6 dieses bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vorgesehenen Regeln angereift ist, kann ab dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in Anspruch genommen werden. Abwesenheitszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses bereichsübergreifenden Kollektivvertrages gemäß den geltenden Vorschriften genommen wurden, können nicht durch einen ordentlichen Urlaub ersetzt werden, mit Ausnahme der Zeiten des Lehr- und diesem gleichgestellten Personals der Landesverwaltung, welches zwischen dem 17. Juni 2024 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf Antrag unbezahlten Urlaub aus persönlichen, familiären oder studienbedingten Gründen gemäß Artikel 29 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 nehmen kann.