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q''') Kollektivvertrag vom 18. November 2024 1)
Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Abschluss des Dreijahreszeitraumes 2019 - 2021

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2024, Nr. 49.

Unterzeichnet aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 29.10.2024, Nr. 938

Vorspann

Mit Beschluss Nr. 352 vom 14.05.2019 hat die Landesregierung die Richtlinien zur Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 festgelegt und die öffentliche Delegation zum Abschluss von Teilverträgen ermächtigt. Im Anschluss an den genannten Beschluss wurden die Teilverträge „zur Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021“ vom 4. Dezember 2019 und 3. Dezember 2020 unterzeichnet.

Mit folgendem Beschluss Nr. 610 vom 16.07.2024 wurden die Richtlinien für den Abschluss des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Abschluss des Dreijahreszeitraums 2019-2021 aktualisiert.

Das vorliegende Abkommen ist der Abschluss des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und enthält die Bestimmungen des ersten Teilvertrages vom 4. Dezember 2019 und des zweiten Teilvertrages vom 3. Dezember 2020 für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021.

Der Präsident Hermann Troger und die effektiven Mitglieder Brunhild Pircher und Domenico Laratta der Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen welche mit Beschluss der Landesregierung Nr. 145 vom 19.03.2024 ernannt wurden und die Gewerkschaftsorganisationen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Allgemeinheit des Personals

NEHMEN mit dem vorliegenden Abkommen, die in den Teilverträgen vom 4. Dezember 2019 „Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019 – 2021“ und vom 3. Dezember 2020 „Zweiter Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019 – 2021 vom 3. Dezember 2020“, enthaltenen Bestimmungen, welche wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bilden und mit dessen Unterzeichnung der Dreijahreszeitraumes 2019-2021 abgeschlossen wird ZUR KENNTNIS.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zweck- und Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Vertrag schließt den Dreijahreszeitraum 2019-2021 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages ab.

(2) Soweit in den Teilverträgen für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 vom 4. Dezember 2019, vom 3. Dezember 2020 und in diesem Vertrag nicht anders bestimmt, gelten weiterhin die Bestimmungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 in geltender Fassung.

(3) Der vorliegende Vertrag gilt für das Personal folgender Bereiche:

  1. Landesverwaltung,
  2. Landesgesundheitsdienst,
  3. Gemeinden, Seniorenwohnheime und Bezirksgemeinschaften,
  4. Institut für sozialen Wohnbau,
  5. Verkehrsamt Bozen und Kurverwaltung Meran.

Art. 2 (Dauer und Gültigkeit)

(1) Dieser Vertrag betrifft den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und schließt diesen ab. Er bleibt in Kraft, bis er durch den nächsten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird.

(2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen laufen ab dem jeweiligen Fristbeginn, der in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegeben ist. Ist keine Frist angegeben, laufen die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ab dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monates.

II. ABSCHNITT
Änderungen BÜKV 12.02.2008

Art. 3 (Änderung zum Artikel 39 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Begriffsbestimmungen)

(1) Buchstabe b), Absatz 1 des Artikels 39 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„b) unter „alternativer Vaterschaftsurlaub“ versteht man die Arbeitsenthaltung des Bediensteten, die an Stelle des Mutterschaftsurlaubes beansprucht wird;

b1) unter „obligatorischer Vaterschaftsurlaub“ versteht man die Arbeitsenthaltung gemäß Artikel 41 dieses Vertrages;“

(2) Dem Absatz 1 des Artikels 39 des BÜKV 12.02.2008 wird folgender Buchstabe d), hinzugefügt:

„d) im Falle von gleichgeschlechtlichen Elternteilen, ist unter „Mutter“ sowie unter „Vater“ der Elternteil zu verstehen.“

Art. 4 (Änderung zum Artikel 41 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich des Vaterschaftsurlaub)

(1) Artikel 41 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 41 Alternativer oder obligatorischer Vaterschaftsurlaub

„1. Für Bedienstete, welche den alternativen oder den obligatorischen Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen, werden die Absätze 1 und 2 des Artikels 40 angewandt.

(2) Nach geltendem staatlichen Gesetz werden zehn Arbeitstage obligatorischer Vaterschaftsurlaub gewährt, um die elterliche Verantwortung gerechter zu verteilen und eine frühzeitige Bindung zwischen Vater und Kind herzustellen.

(3) Bei Mehrlingsgeburten wird die Dauer des obligatorischen Vaterschaftsurlaubs auf 20 Arbeitstage erhöht.

(4) Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis fünf Monate nach der Geburt (ab dem Eintritt in die Familie bei nationalen Adoptionen, nach Eintritt in Italien bei internationalen Adoptionen oder ab der Aufnahme in eine Pflegefamilie oder vorübergehenden Unterbringung) genommen werden.

(5) Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann in Tagen, aber nicht in Stunden genommen werden.

(6) Der obligatorische Vaterschaftsurlaub muss unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von fünf Kalendertage im Voraus beantragt werden. Der/die unmittelbare Vorgesetzte kann fallweise eine kürzere Vorankündigungsfrist gewähren.

(7) Vorteilhaftere Regelungen durch staatliche Bestimmungen werden mit den dort vorgesehenen Fristen angewandt.“

Art. 5 (Änderung zum Artikel 42 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Elternzeit)

(1) Artikel 42 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 42 Elternzeit

1. Jeder Elternteil hat für jedes Kind, innerhalb der ersten zwölf Lebensjahre, das Recht auf Arbeitsenthaltung, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels. Die Elternzeit darf insgesamt elf Monate nicht überschreiten. Innerhalb dieses Rahmens steht das Recht auf Arbeitsenthaltung wie folgt zu:

a) der Mutter, nach Beanspruchung des Mutterschaftsurlaubes laut Art. 40, drei Monate, welche nicht auf den Vater übertragen werden können,

b) dem Vater, ab der Geburt des Kindes, drei Monate, welche nicht auf die Mutter übertragen werden können,

c) der Mutter oder dem Vater, gemäß deren Ermessen, für nicht mehr als insgesamt weitere fünf Monate;

d) im Falle eines einzigen Elternteils oder eines Elternteiles mit ausschließlicher Anvertrauung im Sinne des Artikels 337-quater des Zivilgesetzbuches für eine aufgeteilte oder ununterbrochene Dauer von nicht mehr als elf Monaten. In diesem Falle verliert der andere Elternteil das Recht auf die noch nicht beanspruchte Elternzeit. Eine eventuell bereits genossene Elternzeit des anderen Elternteiles vor Eintritt des Ereignisses zur Einstufung als „einziges Elternteil bzw. Elternteil mit ausschließlicher Anvertrauung“ wird vom Gesamtanspruch der elf Monate in Abzug gebracht.

e) für jedes Kind mit gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 festgestellter schwerer Behinderung hat die arbeitstätige Mutter bzw. der arbeitstätige Vater bis zum zwölften Geburtstag des Kindes Anspruch auf eine Verlängerung der Elternzeit für einen Gesamtzeitraum von höchstens drei Jahren, einschließlich der gemäß der Buchstaben a) bis d) in Anspruch genommenen Zeiträumen. Die Verlängerung der Elternzeit kann ununterbrochen oder in Abschnitten, beansprucht werden, vorausgesetzt, dass das Kind nicht ganztägig in einer Sondereinrichtung untergebracht ist, es sei denn, es wird in diesem Falle die Anwesenheit des Elternteils von den Sanitätsbehörden gefordert.

(2) Die Elternzeit steht dem antragstellenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht hat.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Elternzeit steht auch im Falle der nationalen und internationalen Adoption und der Anvertrauung zu und kann von den Adoptiv- und Pflegeeltern unabhängig vom Alter des Kindes innerhalb von zwölf Jahren ab dessen Eintritt in die Familie, jedoch jedenfalls nur bis zu dessen Volljährigkeit in Anspruch genommen werden.“

Art. 6 (Änderung zum Artikel 43 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich der Teilbarkeit der Elternzeit und Vorankündigung)

(1) Artikel 43 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 43 der Inanspruchnahme der Elternzeit und Vorankündigung

1. Jeder Elternteil kann die Elternzeit stundenweise und/oder tageweise und/oder in längeren zusammenhängenden Zeiträumen in Anspruch nehmen. Die stundenweise Inanspruchnahme der Elternzeit muss immer in ganzen Stunden bzw. ganzen Unterrichtseinheiten von mindestens einer Stunde und maximal vier Stunden bzw. mindestens einer Unterrichtseinheit und maximal zwei Unterrichtseinheiten pro Tag erfolgen. Die stundenweise Elternzeit kann nicht in Verbindung mit anderen Freistellungen oder Ruhezeiten laut G.v.Dekret 151/2001 beansprucht werden.

2. Alternativ zu den in Absatz 1 genannten Regelungen kann die Elternzeit in Stunden für einen geplanten Zeitraum von mindestens einem Monat in Form einer gleichbleibenden Verringerung der individuellen Wochenarbeitszeit genommen werden. Der Zeitplan wird zwischen dem/der direkten Vorgesetzten und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart. Die Verringerung der Arbeitszeit beträgt mindestens eine Stunde bzw. eine Unterrichtseinheit wöchentlich und maximal die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.

3. Für die Berechnung der Anzahl der genossenen Tage bei stundenweiser oder tagweiser Inanspruchnahme der Elternzeit werden die vorgesehenen Wochenstunden durch fünf (Fünftagewoche) oder sechs (Sechstagewoche) dividiert.

4. Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch die etwaigen darin anfallenden Feiertage und arbeitsfreien Tage. Dies gilt, wenn zwischen den verschiedenen Zeiträumen der Elternzeit nicht die Dienstaufnahme bzw. Abwesenheit aus einem anderen Grund des/der Bediensteten erfolgt.

5. Damit das Recht auf Elternzeit ausgeübt werden kann, setzt der Elternteil die Zugehörigkeitskörperschaft bei Beachtung einer Vorankündigung von nicht weniger als 7 Kalendertagen schriftlich in Kenntnis.

6. Bei der stundenweisen Inanspruchnahme laut Absatz 1 setzt der Elternteil die Zugehörigkeitskörperschaft bei Beachtung einer Vorankündigung von zwei Kalendertagen schriftlich in Kenntnis.

7. In Abweichung von Absatz 5 und Absatz 6 beträgt die Vorankündigungsfrist für das Personal mit Turnusdienstplan, für welche eine entsprechende Zulage vorgesehen ist, nicht weniger als 15 Kalendertage, um die ordnungsgemäße und fachgerechte Aufrechterhaltung des Dienstes zu gewährleisten.

8. Die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fristen müssen bei objektiver Unmöglichkeit nicht eingehalten werden. Zudem kann der/die unmittelbare Vorgesetzte fallweise eine kürzere Vorankündigungsfrist gewähren. Die eventuelle Ablehnung muss schriftlich begründet werden.

9. Der Antrag kann unter Einhaltung der oben genannten Ankündigungsfrist beim zuständigen Amt eingereicht oder auf andere geeignete telematische Weise übermittelt werden.

10. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen auch gemeinsam und gleichzeitig in Anspruch genommen werden.“

Art.7 (Änderung zum Artikel 44 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich der Unterbrechung der Elternzeit im Krankheitsfalle)

(1) Artikel 44 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 44 (Unterbrechung der Elternzeit im Krankheitsfalle)

1. Die Elternzeit ist, auf Antrag des/der Berechtigten, im Falle seiner/ihrer entsprechend belegten Erkrankung unterbrochen.

(2) Die krankheitshalber nicht beanspruchte Elternzeit wird auf Antrag des/der Berechtigten gewährt.“

Art. 8 (Änderung zum Artikel 45 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich der Besoldung während der Elternzeit und rechtliche Behandlung)

(1) Artikel 45 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

“Artikel 45 Besoldung während der Elternzeit und rechtliche Behandlung

1. Die Zeiträume der Elternzeit laut Artikel 42 werden entlohnt:

a) Für ein Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme:

Für Zeiträume der Elternzeit, die ab dem 1. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten dieses Artikels, von Eltern in Anspruch genommen werden, für die die obligatorische Mutterschaft oder alternativ der obligatorische Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2022 endete: rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 in Höhe von 80 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung. Für Eltern, bei denen die obligatorische Mutterschaft oder alternativ der Vaterschaftsurlaub nach dem Inkrafttreten dieses Artikels endet: mit 100 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung, sofern der andere Elternteil nicht 80 bzw. 100 Prozent bereits beansprucht hat. Der Monat, der mit 80 bzw. 100 Prozent vergütet wird, kann zwischen den Eltern aufgeteilt oder nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

b) Für den zweiten Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme:

Für Zeiträume der Elternzeit, die ab dem 1. Januar 2024 von Eltern in Anspruch genommen werden, für die die obligatorische Mutterschaft oder alternativ der obligatorische Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2023 endete: rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 80 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung. Der Monat, der mit 80 Prozent vergütet wird, kann zwischen ihnen aufgeteilt oder nur von einem von ihnen in Anspruch genommen werden.

c) Für 6 Monate der Inanspruchnahme:

30 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung.

d) Für weitere drei Monate der Inanspruchnahme: Für die beanspruchte Elternzeit 20 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung. Für die beanspruchte Elternzeit ab dem darauffolgenden Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels 30 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung.

2. Vorteilhaftere Entlohnungsprozentsätze durch staatliche Bestimmungen werden mit den dort vorgesehenen Fristen angewandt.

3. Für die gesamte Dauer der Verlängerung der Elternzeit zu Gunsten der Eltern von Minderjährigen mit Beeinträchtigung in einer Situation festgestellter Schwere stehen 30 Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.

4. Bei Mehrlingsgeburt stehen die Bezahlung und das Recht auf Elternzeit, innerhalb des vorgesehenen Rahmens, für jedes Kind zu.

5. Im Falle von Adoption und Anvertrauung wird die in Absatz 1 genannte Besoldung für den dort vorgesehenen Höchstzeitraum innerhalb von zwölf Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlt.

6. Ab dem 13.08.2022 gelten die Zeiträume der Elternzeit als Dienstalter, haben keine Kürzung des 13. Monatsgehaltes und keine Kürzung der Ferien zur Folge.“

Art. 9 (Änderung zum Artikel 47 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes)

(1) Absatz 1 des Artikels 47 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„1. Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum 14. Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen, auch teilbar in Stunden, zu. Zu diesem Zwecke reicht der interessierte Elternteil ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis, den Krankenstand betreffend, ein.“

(2) Absatz 5 des Artikels 47 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„5. Dieser Artikel wird auch bei Adoption, bei Anvertrauung zwecks Adoption und bei zeitbegrenzter Anvertrauung, innerhalb von 14 Jahren ab dem Eintritt des Kindes in die Familie bis zu seiner Volljährigkeit angewandt. Bei Kindern mit Behinderung wird dieser Artikel bis zur Volljährigkeit angewandt.“

Art. 10 (Änderung zum Artikel 50 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Wartestand für Personal mit Kindern)

(1) Artikel 50 Absatz 1 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

1. „Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge für die Dauer von höchstens zwei Jahren für jedes Kind versetzt; der Wartestand ist innerhalb des 16. Lebensjahres des Kindes und in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten zu beanspruchen. Wird zwischen den zwei Zeitabschnitten wieder ein effektiver Dienst aufgenommen, so muss dieser mindestens sechs Monate betragen. Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt der Wartestand für jedes weitere Kind nach dem ersten höchstens ein Jahr.“

2. Artikel 50 Absatz 8 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

“8. Dieser Artikel wird auch bei der Adoption und bei der Anvertrauung zwecks Adoption angewandt. Der Wartestand ist innerhalb der ersten sechzehn Jahre ab Eintritt des Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls aber innerhalb des 18. Lebensjahres des/der Minderjährigen.

Art. 11 (Änderung zum Artikel 51 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern)

(1) Artikel 51 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 51 Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern

1. Die Elternzeit laut Artikel 42 und der Wartestand für Personal mit Kindern laut Artikel 50 dürfen insgesamt für beide Eltern und je Kind zweiunddreißig Monate nicht überschreiten.“

2. Die Höchstgrenze von 32 Monaten gilt nicht für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits in den Genuss der zuvor vorgesehenen 31 Monate gekommen sind. Dem Personal, welches noch Restzeitraum beanspruchen kann, wird auf Antrag das zusätzliche Monat gewährt.“

Art. 12 (Änderung zum Artikel 52 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Freistellung aus Erziehungsgründen)

(1) Artikel 52 Absatz 5 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„5. Unbeschadet der Anwendung des Absatzes 6 dieses Artikels gelten für die ersten acht Monate der Freistellung aus Erziehungsgründen die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 1, 2, 4 und 6. Für den restlichen Zeitraum der Freistellung stehen 30 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung zu.“

Art. 13 (Änderung zum Artikel 72 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Zugangsvoraussetzungen zu den Funktionsebenen)

(1) Die Buchstaben c) und d) des Absatzes 1, Artikel 72 BÜKV 12.02.2008 werden wie folgt ersetzt:

„c) vierte Funktionsebene:

Abschluss der zweijährigen Schul- oder gleichwertigen Berufsausbildung oder Gesellenbrief oder fachspezifische, theoretisch-praktische Ausbildung von mindestens 300 Stunden;

d) fünfte Funktionsebene:

- dreijährige Schulausbildung oder dreijährige, berufliche Fachausbildung oder

- Meisterbrief oder

- Gesellenbrief sowie zusätzliche zweijährige Spezialisierung im Bereich oder

- zweijährige Berufsausbildung sowie zusätzliche zweijährige Spezialisierung im Bereich mit nicht weniger als 300 Unterrichtsstunden oder gleichwertige theoretisch-praktische Ausbildung;“

Art. 14 (Änderung zum Artikel 83 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich der Aufgabenzulage)

(1) Absatz 3 des Artikels 83 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

“3. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 87, darf die einzelne Aufgabenzulage den Höchstbetrag von 60 Prozent des anfänglichen Gehalts der zugehörigen Funktionsebene nicht überschreiten.

(2) Nach Absatz 3 des BÜKV 12.02.2008 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt der wie folgt lautet:

“4. Bei der Zuweisung mehrerer Aufgabenzulagen darf der Gesamthöchstbetrag nicht mehr als 60 Prozent der anfänglichen Grundentlohnung der zugehörigen Funktionsebene betragen, welches sich aus dem Gehalt und der S.E.Z. zusammensetzt.”

Art. 15 (Änderung zum Artikel 84 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich Koordinierungszulage)

(1) Artikel 84 des BÜKV 20.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 84 Koordinierungszulage

1. Die Koordinierungszulage wird dem Personal gewährt, das mit der Koordinierung und Beaufsichtigung einer bestimmten Anzahl von Personal betraut wird.

2. Das Ausmaß der Koordinierungszulage wird im Bereichsabkommen festgelegt und ist abhängig von der Anzahl der koordinierten und/oder beaufsichtigten Mitarbeiter, diese darf das Höchstausmaß von 90 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten.“

Art. 16 (Änderung zum Artikel 86 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich der Häufung von Prämien und Zulagen)

(1) Artikels 86 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 86 Häufung von Zulagen

1. Die Freiberuflerzulage ist mit der im Artikel 77 vorgesehenen individuellen Erhöhung nicht häufbar.

2. Die in den Artikeln 82, 83, 84 und 87 dieses Vertrags genannten Zulagen können bis zu einem Höchstbetrag von 70 Prozent der anfänglichen Grundentlohnung der jeweiligen Funktionsebene, miteinander kumuliert werden; die Grundentlohnung setzen sich aus dem Gehalt und der S.E.Z. zusammen.“

Art. 17 (Änderung zum Artikel 87 des BÜKV 12.02.2008 im Bereich der Zulage für stellvertretende Führungskräfte)

(1) Artikel 87 des BÜKV 20.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 87 Aufgabenzulage erster Mitarbeiter/ erste Mitarbeiterin der Führungskraft

1. Bedienstete, die die Funktion eines ersten Mitarbeiters/einer ersten Mitarbeiterin der Führungskraft, gemäß Vorschriften in geltender Fassung, erhalten eine spezifische Aufgabenzulage. Diese Zulage wird in Höhe von mindestens 10 Prozent und höchstens 15 Prozent des festen und variablen jährlichen Positionsgehalts, einschließlich des 13. Monatsgehaltes gewährt. Diese Zulage, mit den von den einzelnen Körperschaften festgelegten Kriterien nach Anhörung der Gewerkschaftsorganisationen, wird im Zusammenhang mit den Aufgaben zur Unterstützung der Führungskraft bei der Leitung der Organisationseinheit und der damit verbundenen Verantwortung sowie für die Ausübung spezifischer, von der Führungskraft übertragener Funktionen gewährt.

(2) Die Aufgabenzulage des ersten Mitarbeiters/ der ersten Mitarbeiterin der Führungskraft wird in 12 Monatsgehältern ausbezahlt.

(3) Sollte sich die Berechnungsgrundlage gemäß Absätze 1 und 2 ändern, werden die dort genannten Prozentsätze zwischen den Sozialpartnern neu verhandelt.“

Art. 18 (Änderungen zum Artikel 5 der Anlage 1 des BÜKVs 12.02.2008 im Bereich der Vergütung der Verpflegungskosten)

(1) Artikel 5 Absatz 1, der Anlage 1 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

„1. Bei einem Außendienst, dessen Dauer sechs Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für eine Mahlzeit bis zu einem Betrag von 40,00 Euro gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen in Original rückerstattet. Falls die Dauer des Außendienstes zwölf Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für zwei Mahlzeiten gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen in Original bis zu einem Gesamtbetrag von 80,00 Euro täglich zurückerstattet. Zu diesem Zwecke gilt als Originalbeleg auch der Kassenzettel mit Angabe des Ausstellungsdatums und der Uhrzeit.“

Art. 19 (Änderungen zum Artikel 6 der Anlage 1 des BÜKVs 12.02.2008 im Bereich der Vergütung der Fahrt- und Unterkunftskosten)

(1) Artikel 6 Absatz 8 der Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:

“8. Dem Personal werden die ordnungsgemäß belegten Ausgaben für Übernachtungen in Hotels, mit maximal vier Sternen, mit einem Betrag von maximal 200,00 Euro pro Nacht rückerstattet, vorbehaltlich höhere Kosten aufgrund marktbedingter Umstände.“

III. ABSCHNITT
Änderungen zum BÜKV 04.12.2019

Art. 20 (Änderung zum Artikel 6 des BÜKV 04.12.2019 im Bereich der Zweisprachigkeitszulage, Anwendungsbereich, Definition und Festlegung – Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Der Artikel 6 des BÜKV vom 04.12.2019 wird wie folgt ersetzt:

“Art.6 Zweisprachigkeitszulage, Anwendungsbereich, Definition und Festlegung – Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache

1. Die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens genannten Bediensteten erhalten die Zweisprachigkeitszulage, die dem für den Zugang zu dem Zugehörigkeitsberufsbild erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis entspricht, oder in den Fällen, in denen eine Einstellung in Abweichung von der Zweisprachigkeitsanforderung gesetzlich zulässig ist, auch für den niedrigeren Nachweis.

2. Für die in Absatz 1 genannten Bediensteten wird die Zweisprachigkeitszulage als gesonderter Bestandteil des Gehalts gezahlt. Diese Zulage wird monatlich gezahlt und hat Auswirkung auf das 13. Monatsgehalt.

3. Die monatliche brutto Zweisprachigkeitszulage wird wie folgt ermittelt:

Zweisprachigkeitszulage

Zweisprachigkeitsnachweis A2

(ehem. Niveau D)

€51,50

Zweisprachigkeitsnachweis B1

(ehem. Niveau C)

€56,65

Zweisprachigkeitsnachweis B2

(ehem. Niveau B)

€79,31

Zweisprachigkeitsnachweis C1

(ehem. Niveau A)

€88,58

4. Der Zweisprachigkeitsnachweis der italienischen und deutschen Sprache, welcher von der eigenen Kommission in Anwendung des Artikels 12 der Anlage 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches sowie des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 28. August 2001 ausgestellt wird, wird zwecks Anerkennung der Zweisprachigkeitszulage des vorliegenden Artikels dem Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. Niveau B) gleichgestellt.

5. Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 BÜKV 2008 sind die sanitären ärztlichen und tierärztlichen Leiter, die sanitären Leiter, Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen und die Leiter der Pflegeberufe sowie die Verwaltungsführungskräfte, gemäß Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag der Führungskräfte vom 24.08.2023, ausgeschlossen.

6. Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 BÜKV 2019 sind das Lehrpersonal der Landesschulen, die Kindergärtner/innen, die pädagogischen Mitarbeiter/innen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration. Für dieses Personal gelten weiterhin die spezifischen Bestimmungen der geltenden Kollektivverträge, insbesondere Artikel 33 des Bereichsabkommens für das Lehrpersonal der Schulen des Landes vom 27.Juni 2013.

7. Zuzüglich zur Zweisprachigkeitszulage laut diesem Artikel wird die Entschädigung für die Verwendung der ladinischen Sprache gemäß Artikel 81 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 für die Berechtigten in dem vorgesehenen Prozentsatz und der vorgesehenen Weise bestätigt.“

Art. 21 (Änderung zum Artikel 7 des BÜKV 04.12.2019 im Bereich Zweisprachigkeitszulage – Sonderbestimmungen)

(1) Artikel 7 des BÜKV vom 04.12.2019 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 7 Zweisprachigkeitszulage – Sonderbestimmungen

1. Um die Umsetzung der Zweisprachigkeitskultur zu fördern, die ein Eckpfeiler der Autonomie ist und für das Zusammenleben in Südtirol von grundlegender Bedeutung ist, steht dem Personal, das über einen Sprachnachweis in Italienisch und Deutsch verfügt, welcher über die Zugangsanforderungen seines Berufsbildes oder seiner Einstufung hinausgeht, eine Zweisprachigkeitszulage entsprechend dem nachgewiesenen höheren Kenntnisniveau zu. Diese Zulage wird monatlich gezahlt und wirkt sich auf das 13. Monatsgehalt aus.

2. Es liegt in der Verantwortung der Bediensteten, den Zweisprachigkeits-nachweis der höheren Laufbahn vorzulegen, damit auf Antrag die höhere Zweisprachigkeitszulage ab dem ersten Tag des Folgemonats gewährt wird.”

ABSCHNITT IV
Schlussbestimmungen

Art. 22 (Übergangsbestimmungen)

(1) Der ordentliche Urlaub, die auf der Grundlage der Anwendung der in Artikel 45 Absatz 6 dieses bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vorgesehenen Regeln angereift ist, kann ab dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in Anspruch genommen werden. Abwesenheitszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses bereichsübergreifenden Kollektivvertrages gemäß den geltenden Vorschriften genommen wurden, können nicht durch einen ordentlichen Urlaub ersetzt werden, mit Ausnahme der Zeiten des Lehr- und diesem gleichgestellten Personals der Landesverwaltung, welches zwischen dem 17. Juni 2024 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf Antrag unbezahlten Urlaub aus persönlichen, familiären oder studienbedingten Gründen gemäß Artikel 29 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 nehmen kann.

Art. 23 (Sonderbestimmungen in Bezug auf Abschnitt II)

(1) Für Angelegenheiten des Eltern-, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und mit diesem nicht unvereinbar sind, gelten die entsprechenden europäischen bzw. die nationalen Rechtsvorschriften und die Landesgesetzgebung.

Art 24 (Recht der Gewerkschaften auf Auskunft über zusätzliche Entlohnung)

(1) Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übermitteln auf Antrag der repräsentativsten Gewerkschaften jährlich ein Verzeichnis, in der die Anzahl der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Berufsbildern, und die erhaltenen Beträge, mit Ausnahme der unter die Grundentlohnung fallenden Elemente, aufgeführt sind, wobei sie sich von dem allgemeinen Grundsatz der Transparenz leiten lassen und die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 des BÜKV von 2008 erfüllen.

(2) Zum Schutz sensibler Daten und der Bestimmungen zur Privacy ist die in Absatz 1 genannte Übermittlung für Berufsbilder mit weniger als drei Beschäftigten nicht vorgesehen.

Art. 25 (Sonderbestimmungen)

(1) Gemäß den in Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 49 des LG 6/22 festgelegten Grundsätzen und Kriterien wird die Vergütung der Rechtsanwälte im Bereich der Landesverwaltung, des Landes Gesundheitsdienstes und des sozialen Wohnungsbaus durch die Bereichsverträge geregelt, wobei die besondere Rolle der Rechtsanwälte berücksichtigt wird, die in den besonderen Listen der Anwaltskammer gemäß Artikel 23 des geltenden Berufsgesetzes 247/2012 sowie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingetragen sind.

Art. 26 (Abschaffung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit diesem unvereinbar sind.

Art. 27 (Aussetzung der Durchführung des Vertrages)

(1) Die Durchführung des vorliegenden Landeskollektivvertrages kann im Falle einer festgestellten Überschreitung der Ausgabengrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

 

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ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionAction Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActionc) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActiond) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActionh) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionl) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActionn) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionq) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActionr) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActions) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionu) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActionz) Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActionc') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActioni') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionm') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActiono') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActiont') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionu') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionv') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActionx') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActiona'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActionc'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActione'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActiong'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionj'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionk'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionm'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActiono'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionq'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActions'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActiont'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionu'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionv'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionw'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActionx'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActiona''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActionf''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActiong''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActioni''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionk''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionl''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionm''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 18. November 2024
ActionActionUnterzeichnet aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 29.10.2024, Nr. 938
ActionActionVorspann
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionÄnderungen BÜKV 12.02.2008
ActionActionÄnderungen zum BÜKV 04.12.2019
ActionActionSchlussbestimmungen
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActiont''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionu''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024, Nr. 0000
ActionActionv''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionw''') Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2024, Nr. 0
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis