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w) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Oktober 2024, Nr. 261)
Änderung der Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 31. Oktober 2024, Nr. 44.

Art. 1

(1) In Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden die Wörter „22-bis und 32” durch die Wörter „22-bis, 22-ter, 32 und 32-bis” ersetzt.

Art. 2

(1) Nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstituts oder anderer öffentlichen Körperschaften im Anwendungsbereich des Landesgesetzes vom 21. Juni 2022, Nr. 5, in geltender Fassung, die diesen Beitrag erhalten haben, aber wiederholt gegen die Mieterordnung verstoßen, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Monat nach Mitteilung des Verstoßes seitens der zuständigen Körperschaft an den zuständigen Sozialsprengel.“

(2) In Artikel 20 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird die Ziffer „2,22” durch die Ziffer „2,7“ ersetzt.

Art. 3

(1) In Artikel 22-bis Absätze 3 und 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird die Ziffer „1,22“ durch die Ziffer „1,35“ ersetzt.

(2) Artikel 22-bis Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„5. Der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt und kann gegen Vorlage eines entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden. Wird der Sachwalter oder die Sachwalterin im Laufe des Gewährungsjahres ersetzt, kann der Beitrag auch mehrmals im Jahr gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt in einem einmaligen Betrag nach Vorlage des Akts, mit dem das Vormundschaftsgericht die Auszahlung der angemessenen Entschädigung genehmigt hat. Es werden zur Auszahlung nur die Akte zugelassen, die sich auf die Tätigkeit des Sachwalters oder der Sachwalterin beziehen, welche im Jahr vor der Antragstellung ausgeübt wurde. Der vom Vormundschaftsgericht festgelegte Betrag darf nicht vor Genehmigung des Antrags vom Konto des Nutzers oder der Nutzerin behoben werden.“

Art. 4

(1) Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) dem sich in Südtirol befindenden Arbeitsplatz oder Ort, der im Arbeitseingliederungsprojekt oder in der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung angegeben ist.“

(2) Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Falls die Leistung laut diesem Artikel eventuelle alternative Begleit- und Transportformen betrifft, die vom Nutzer oder von der Nutzerin vorgeschlagen werden, weil sie den eigenen Bedürfnissen besser entsprechen, entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 über die Gewährung dieser Leistung, auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit.“

(3) Am Ende von Artikel 24 Absatz 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Belege können sich auch auf Ausgaben beziehen, die in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung getätigt wurden.“

Art. 5

(1) Am Ende von Artikel 25 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Leistung wird auch dann gewährt, wenn die oben genannten Personen in Wohnungen leben, die privaten Organisationen ohne Gewinnabsicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, zur Verfügung gestellt werden.“

Art. 6

(1) Am Ende von Artikel 26 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die entsprechenden Ausgabenbelege können sich auch auf Ausgaben beziehen, die in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung getätigt wurden.“

Art. 7

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird das Wort „Fachbeirates“ durch das Wort „Fachbeirat“ ersetzt.

(2) Am Ende von Artikel 27 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die entsprechenden Ausgabenbelege können sich auch auf Ausgaben beziehen, die in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung getätigt wurden.“

Art. 8

(1) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens)

1. Für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts wird Einzelpersonen oder Familien eine monatliche wirtschaftliche Leistung gewährt, um Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder Personen mit Betreuungsbedarf bei der Haushaltsführung zu unterstützen; dadurch soll die Unterbringung in einem stationären Dienst vermieden werden.

2. Anrecht auf die Leistung laut diesem Artikel haben:

a) Einzelpersonen oder Familien, die nicht in der Lage sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,

b) Einzelpersonen oder Familien, deren Betreuungsbedarf nicht durch den Hauspflegedienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit ähnlicher Zielsetzung gedeckt werden kann,

c) Einzelpersonen oder Familien, die kein Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder Begleitgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhalten, oder

d) Familien mit Minderjährigen, in denen ein anderes Familienmitglied das Pflege- oder Begleitgeld erhält als die minderjährige Person, welche Nutznießerin dieser Leistung ist.

3. Die Voraussetzungen laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.

4. Für die Gewährung der Leistung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Absatz 2 folgende Umstände gleichzeitig zutreffen:

a) die nicht im selben Haushalt lebenden Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichende Hilfe zu leisten,

b) eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt mit der Familiengemeinschaft leben.

5. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der zuständigen Fachkraft der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels.

6. Die Leistung kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht mehr als 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 15,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und verringert sich linear bis auf null bei Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 4,5.

7. Die Leistung wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt, um eine vorübergehende Notsituation zu überwinden, der keinesfalls länger als zwölf Monate sein darf. Die Leistung wird monatlich nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben ausgezahlt.

8. Die Leistung kann gegen Vorlage eines entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden.“

Art. 9

(1) Nach Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 32-bis (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes zwecks eigenständigen Wohnens)

1. Einzelpersonen oder Familien, die von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen vom Dienst „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet werden, wird eine monatliche wirtschaftliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts gewährt, um das eigenständige Wohnen zu fördern und weiterhin zu ermöglichen und dadurch die Unterbringung in einem stationären Dienst zu vermeiden.

2. Anrecht auf die Leistung laut diesem Artikel haben Einzelpersonen oder Familien:

a) welche außerstande sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,

b) deren Bedarf nicht durch die Leistungen des Hauspflegedienstes des Sozialsprengels oder eines anderen Dienstes mit ähnlicher Zielsetzung gedeckt werden kann,

c) die nicht Empfängerinnen des Pflegegeldes laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder des Begleitgeldes laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sind.

3. Die Voraussetzungen laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.

4. Für die Gewährung der Leistung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Absatz 2 folgende Umstände gleichzeitig zutreffen:

a) die Person lebt allein oder mit ihrer eigenen Familie in einer Einzel- oder gemeinschaftlichen Wohnung außerhalb der Ursprungfamilie,

b) eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt leben.

5. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der sozialen Fachkraft, die für den Nutzer oder die Nutzerin den Dienst „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ erbringt.

6. Die Leistung kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht mehr als 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 15,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 80 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und verringert sich linear bis auf null bei Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 4,5.

7. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben monatlich ausgezahlt.

8. Die Leistung kann gegen Vorlage eines entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden.“

Art. 10

(1) Artikel 39 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die minderjährigen Nutzer und Nutzerinnen mit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung Anrecht auf die Reduzierung um 50 Prozent der Tarife für die Hauspflege – Leistungen zu Hause haben.“

Art. 11

(1) Im Vorspann von Punkt 1-bis.1 der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden die Wörter „10.000,00 Euro“ durch die Wörter „15.000,00 Euro“ ersetzt.

Art. 12

(1) Nach Punkt 5.1 Buchstabe c) der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) die steuerrechtlich abziehbaren Arztspesen ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen.“

Art. 13 (Anwendung)

(1) Die Bestimmungen dieses Dekrets werden auf die ab 21. November 2024 eingereichten Anträge angewandt.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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