(1) Nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstituts oder anderer öffentlichen Körperschaften im Anwendungsbereich des Landesgesetzes vom 21. Juni 2022, Nr. 5, in geltender Fassung, die diesen Beitrag erhalten haben, aber wiederholt gegen die Mieterordnung verstoßen, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Monat nach Mitteilung des Verstoßes seitens der zuständigen Körperschaft an den zuständigen Sozialsprengel.“
(2) In Artikel 20 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird die Ziffer „2,22” durch die Ziffer „2,7“ ersetzt.