(1) Artikel 39 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die minderjährigen Nutzer und Nutzerinnen mit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung Anrecht auf die Reduzierung um 50 Prozent der Tarife für die Hauspflege – Leistungen zu Hause haben.“