(1) Nach Punkt 5.1 Buchstabe c) der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) die steuerrechtlich abziehbaren Arztspesen ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen.“