(1) Artikel 6, Absatz 2 der Anlage 1 des Bereichsvertrags vom 04.07.2002 erhält folgende Fassung:
„2. Die aufgrund des Absatzes 1 zustehende Vergütung darf im Jahr für nicht mehr als 100 Stunden bezahlt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Obergrenze auf 130 Stunden erhöht werden.“.