(1) Artikel 41 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„Art. 41 (Beschaffung in Eigenregie)
1. Die einzelnen Körperschaften erlassen eine eigene Ordnung zur Regelung der Beschaffung in Eigenregie.
2. Bei der Ausführung der Bauleistungen in Eigenregie führt das zuständige Amt das Vorhaben selbst aus, indem es das eigene Personal und die Ausrüstung der Verwaltung oder gemietete Ausrüstung einsetzt und die Baustoffe und was es sonst noch zur Fertigstellung der Bauleistungen braucht beschafft.
3. In Eigenregie können Bauleistungen bis zu einem Betrag von 150.000 Euro durchgeführt werden. Diese Grenze gilt nicht für notwendige und dringliche Bauleistungen, die im Rahmen der Agentur für Bevölkerungsschutz durchgeführt werden.“