(1) Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Was die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen bis zu 150.000 Euro und die Befähigung laut Berufslisten oder Lieferantenverzeichnissen sowie die Ermächtigung zur Vergabe von Unteraufträgen betrifft, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie der laut Berufsverzeichnis befähigten oder in Lieferantenverzeichnissen eingetragenen Subjekte und der Unterauftragnehmer durchgeführt. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten.“