(1) Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung erlässt für die Rechtssubjekte nach Artikel 2, in Übereinstimmung mit den Anwendungsrichtlinien der ANAC, bindende Anwendungsrichtlinien für die Verfahren zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, für die Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie für die Zahlungen und die Buchhaltung.“