(1) Im Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird nach dem Wort „Agentur“ folgende Ergänzung hinzugefügt: „in Übereinstimmung mit den Angaben, die in den Leitlinien der ANAC und in den Standard-Bekanntmachungen enthalten sind.“
(2) Am Ende von Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Vergabestellen sind verpflichtet, das Informationssystem öffentliche Verträge zu nutzen:
- zur Erfüllung der Transparenzpflicht bezüglich Auszahlung der Vergütungen und Honorare, in anderen Fällen als jenen, die in der geltenden Rechtsvorschrift über öffentliche Verträge vorgesehen sind,
- zur Erfüllung der Transparenzpflicht in Falle der Zuerkennung von wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art an öffentliche und private Körperschaften.“
(3) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„7. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ANAC, führt die Agentur, auch in Funktion einer Auditstelle, gemäß den von der Landesregierung bestimmten Modalitäten stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Vergaben auf Landesebene durch.“