(1) Dem grundbücherlichen Eigentümer der Flächen, die zur Errichtung der Anlagen laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) und, falls benötigt auch Buchstabe f), zu enteignen sind, steht für die Grundablöse eine Entschädigung zu, deren Höhe folgendermaßen berechnet wird: Entschädigung = 0,035 x Nennleistung (kW) + Basispreis (€/m2). Der Basispreis entspricht dem Landesdurchschnitt der Höchstwerte der Gewerbegrundpreise auf Gemeindeebene."