(1) Der Inhaber einer Konzession für eine mittlere Ableitung legt den Ufergemeinden und dem zuständigen Amt dreijährlich einen Bericht über die zum Wohle der Allgemeinheit erbrachten Leistungen vor.
(2) Der Inhaber einer Konzession teilt dem zuständigen Amt mit den entsprechend festgelegten Modalitäten die erzeugte Energiemenge mit.