(1) Nach Feststellung der Verfügbarkeit der Flächen und, falls notwendig, nach Durchführung des UVP-Verfahrens wird die Konzession ausgestellt, die in jeder Hinsicht alle anderen Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen bezüglich des Projektes ersetzt.
(1-bis) Das Auflagenheft muss vom Zuschlagsempfänger innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zur Unterzeichnung unterschrieben werden, andernfalls wird das Gesuch um Erteilung der Konzession archiviert. 12)
(2) Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers, die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit und die technischen Daten der genehmigten Anlage in die Konzession eingefügt.
(3) Die Konzession wird für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt. Bei Übernahme von Wasser aus anderen konzessionspflichtigen Anlagen, wo die verbleibende Dauer der Konzession weniger als 30 Jahre beträgt, wird die Dauer der neuen Konzession an jene der genannten Anlagen angepasst. 13)
(4) Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.