(1) Die Anlage für die konzessionierte Ableitung ist binnen drei Jahren ab Erteilung der Konzession zu errichten und innerhalb derselben Frist in Betrieb zu nehmen.
(2) In begründeten Fällen kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist bis zu maximal fünf Jahren verlängert werden.
(3) Bei Nichterrichtung der Anlage verfällt die Konzession und wird archiviert.
(4) Bei fehlender Inbetriebnahme der Anlage kann die Konzession widerrufen und gegen Vergütung der getätigten Investitionen gemäß dem Verfahren laut Artikel 21 anderen Interessenten übertragen werden.
(5) Dem Konzessionär verfällt das Recht auf Ableitung und Nutzung des zugestandenen Wassers ferner, wenn
(6) Der Verfall einer Konzession kann erst nach Übermittlung an den Konzessionär einer schriftlichen Vorhaltung mit Angabe der festgestellten Mängel und der Nichterfüllungen und gleichzeitiger Aufforderung zur Behebung des beanstandeten Tatbestandes innerhalb einer dem Fall angemessenen Frist erklärt werden.
(7) Das zuständige Amt erklärt den Verfall der Konzession mit begründeter Maßnahme, die dem Konzessionär mitzuteilen ist.