(1) Die unverzichtbaren Infrastrukturen für mittlere Ableitungen und die Infrastrukturen für den Abtransport der erzeugten elektrischen Energie gelten im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, als gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar.
(2) Unverzichtbare Infrastrukturen für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie sind insbesondere