(1) Die Gemeinden und die Gemeindenverbände, die bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse das Darlehen aufgenommen haben, sind verpflichtet, dem Land die im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, erhaltenen Vorschüsse rückzuerstatten; dies gilt auch für die gegebenenfalls im Sinne der Artikel 4 und 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, gewährten Beiträge, die - im Höchstausmaß des Gesamtbetrages des Darlehens - rückzuerstatten sind.
(2) Die Rückerstattung dieser Beiträge und Vorschüsse an das Land hat unverzüglich nach Erhalt des Darlehens zu erfolgen, auch wenn das Darlehen in Raten ausbezahlt wird.
(3) Die im obigen Sinne rückerstatteten Beträge werden jährlich in den Haushaltsvoranschlag des Landes aufgenommen und heben den Betrag der bereits im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, in geltender Fassung, für die nächste Haushaltsgebarung vorgesehenen Bereitstellungen an. Ein 50%iger Anteil an den jährlichen Einnahmen wird im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, zur Finanzierung von übergemeindlichen Bauvorhaben bestimmt; die restlichen 50% werden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, zur Finanzierung von notwendigen und dringenden Bauvorhaben verwendet.