Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Juli 1980, Nr. 36.
(1) Die Landesarbeitskommission ist errichtet; ihre Aufgaben sind die von den staatlichen Gesetzen den Regionalarbeitskommissionen übertragenen.2)
Siehe Art. 30 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, geändert durch Art. 4 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10:
Art. 30 (Verwaltungsvereinfachung)
(1) Um die Verwaltung des Landes auf dem Gebiete des Arbeitswesens effizient, wirtschaftlich, rationell und transparent auszurichten und die entsprechenden Verwaltungsverfahren möglichst zu vereinfachen, können die Funktionen, welche die einschlägigen Rechtsvorschriften Kollegialorganen zuweisen, von der Landesarbeitskommission wahrgenommen werden.
(2) Zu dem unter Absatz 1 angeführten Zwecke wird folgendes mit Verordnung geregelt, wobei geltende Rechtsvorschriften geändert oder ergänzt werden können:
die Modalitäten und Fristen für die einzelnen Verwaltungsverfahren, wobei es dem Land ermöglicht werden soll, sich der Ämter der Gemeinden oder anderer örtlicher Körperschaften im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol zu bedienen; weiters die Zusammenlegung der Verfahren, wenn sie sich auf dieselbe private oder öffentliche Tätigkeit beziehen, die Reduzierung der Verfahrensschritte und der Zahl der beteiligten Landesorgane unter Beachtung der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit und des betreffenden Verfahrens; dies hat durch rationelle Verteilung der Kompetenzen und der Kontrollen zu erfolgen, weiters durch Vermeidung entbehrlicher Einvernehmens- oder Zustimmungsakte und schließlich durch die Übertragung jener Entscheidungsfunktionen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung nicht kollegial wahrgenommen werden müssen, auf monokratische Organe oder auf Führungskräfte der Verwaltung;
die Organisation und die Funktionsweise der Kollegialorgane, ihre Neuordnung und allfällige Zusammenlegung, wenn sie mit ähnlichen Tätigkeiten zu tun haben, wobei auch die Zahl der Mitglieder reduziert oder ein Kollegialorgan, wenn es nicht unentbehrlich ist, ganz aufgelöst oder ersetzt werden kann.
(1) Die Landesarbeitskommission wird von der Landesregierung jeweils für die Dauer der Legislatur ernannt; sie besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Zusammenarbeit der Kommission muß dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen in Südtirol, das sich aus der letzten allgemeinen Volkszählung ergibt, entsprechen. Für die Kommissionsmitglieder laut den Buchstaben g), h), i), j), k) und l) von Absatz 1 wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(3) Schriftführer ist ein Bediensteter der für die Arbeit zuständigen Abteilung, der zumindest der VI. Funktionsebene angehört.3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 46 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39; die Buchstaben e) und f) wurden später aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 1996, Nr. 36.
(1) Die Landesarbeitskommission kann zur Behandlung besonderer Fragen Unterkommissionen bilden. Diese teilen in der Regel der Kommission die Arbeitsergebnisse mit, es sei denn, die Kommission hat bei der Errichtung der Unterkommission etwas anderes bestimmt.
(2) In den Unterkommissionen müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in der Regel paritätisch vertreten sein.
(3) Es wird Artikel 2 Absätze 2 und 3 angewandt.
(4) In bezug auf die zu behandelnden Themen kann der Vorsitzende zu den Sitzungen Fachleute des Bereichs einladen; sie haben beratende Stimme.4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 47 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39; die Unterkommissionen wurden aufgelöst durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Jänner 1995, Nr. 3; dessen Befugnisse wurden dem sachgebietsmäßig zuständigen Abteilungsdirektor übertragen.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.