Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Juni 1980, Nr. 31.
(1) Es ist ein Rotationsfonds für die Viehzucht und für die Mechanisierung der Landwirtschaft errichtet; seine Austattung beträgt 3.500 Millionen Lire. Bis Ende des Jahre 1984 kann die Ausstattung des Fonds zu Lasten des Landeshaushaltes auf einen Gesamtbetrag von höchstens 10.500 Millionen Lire angehoben werden und - mit Haushaltsgesetz um einen jährlichen Betrag von höchstens 3.500 Millionen Lire.
(2) Der Landesausschuß betraut eine oder mehrere Banken oder Vertretungskörperschaften derselben mit der Verwaltung des Fonds.
(3) Mit den Mitteln des Fonds können Agrarkredite im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1928, Nummer 1760, in geltender Fassung, vergeben werden für den Ankauf von
(4) Die unter Buchstabe a) vorgesehenen Kredite haben eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, jene unter Buchstabe b) haben eine Laufzeit von vier Jahren und jene unter den Buchstaben c) und d) eine Laufzeit von einem Jahr. 2)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
(1) Das Ausmaß der Kredite in Bezug auf den zugelassenen Betrag, die Höhe des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten und die Modalitäten für ihre Gewährung werden unter Berücksichtigung der auf dem Sachgebiet geltenden Bestimmungen von der Landesregierung festgelegt. 3)
(2) 4)
(3) Die von den Begünstigten der Bank oder der Körperschaft, die den Fonds verwaltet, zurückbezahlten Beträge werden zur Restausstattung der Fonds geschlagen und bis zu dem von der Landesregierung bestimmten Zeitpunkt wiederverwendet. Die zu diesem Zeitpunkt bei den verwaltenden Banken oder Körperschaften liegenden Beträge - und die nach diesem Zeitpunkt von den Begünstigten zurückbezahlten Beträge - müssen unverzüglich an den Schatzmeister des Landes weitergeleitet werden. 5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
(1) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Kredite werden vom Landesausschuß auf Vorschlag des Landesrates für Landwirtschaft gewährt.
(1) Für die von diesem Gesetz vorgesehenen Kredite wirkt die von Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Juni 1961, Nr. 454, vorgesehene subsidiäre Garantie des "Fondo interbancario" nicht.
(2) Falls der Begünstigte mit der Rückzahlung des Kredites in Verzug gerät, muß die verwaltende Bank oder Körperschaft das Verfahren zur Wiedereinbringung des geschuldeten Betrages einleiten; der allenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten nicht eingebrachte Betrag vermindert die Ausstattung des Fonds.
(1) Der Bank oder Körperschaft steht für die Verwaltung des Fonds ein jährlich zu errechnendes Entgelt zu, das für jeden ausgezahlten Kredit in fester, pauschalierter Höhe festzulegen ist. Die Höhe des Entgelts ist in der zwischen Land und verwaltender Bank oder Körperschaft abzuschließenden Konvention festzulegen.
(2) In der Konvention ist für die verwaltende Bank oder Körperschaft auch die Verpflichtung vorzusehen, für die nicht verwendeten Beträge des Fonds Zinsen in derselben Höhe und mit derselben Kapitalisierung, wie sie für die beim Schatzmeister des Landes liegenden Beträge vorgesehen sind, zu bezahlen.
(3) Die Konvention regelt - auch was die Beachtung der einschlägigen Bestimmungen für die Abrechnung und die Kontrolle der Verwaltung des Fonds, sowie die Eröffnung eines Nebenkontos und die Fondsbewegungen und Wertstellungen zwischen Bank, Nebenkonto des Schatzmeisters und Begünstigten betrifft - auch die Beziehung zwischen verwaltender Bank oder Körperschaft, Begünstigten und Land. 6)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
(1) Das von Artikel 3 vorgesehene Verfahren wird auch auf die Gewährung der von den einschlägigen Staatsgesetzen vorgesehenen Kredite mit derselben Zweckbestimmung angewendet.
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die von der Beistandskörperschaft für Benützer landwirtschaftlicher Motoren (B.L.M.) erfüllt worden sind, kann sich die Landesverwaltung der Mitarbeit bäuerlicher Standesvertretungen bedienen.
(2) Die Vergütung für die Mitarbeit wird vom Landesausschuß festgelegt.
Dieses Gesetzes wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.