Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Der Aufwand von 420 Millionen Lire, der sich aus der Anwendung von Artikel 2 dieses Gesetzes ergibt, wird durch Verwendung - in gleicher Höhe - eines Teiles der im Ausgabenvoranschlag für das Haushaltsjahr 1977 unter Kapitel 398 veranschlagten Mittel gedeckt, kraft der geltenden Ausgabenermächtigungen.
(2) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.