(1) Der Landesverteilungsplan wird auf Grundlage nachfolgender Grobkriterien erstellt: Anzahl der Schülerinnen und Schüler, geographische Aspekte des Einzugsgebiets, verkehrsmäßige Erreichbarkeit, Anzahl der betroffenen Gemeinden, Umfang der musikpädagogischen Angebote.
(2) Jeder Musikschule wird im Rahmen des Landesverteilungsplans ein bestimmtes Einzugsgebiet zugeteilt. Musikschulen sind örtliche Bildungseinrichtungen und als solche im lokalen Kulturkontext verwurzelt. Ihre Bildungsarbeit wird von den Gemeinden des Einzugsgebiets unterstützt. Diese stellen die erforderlichen Räumlichkeiten bereit und übernehmen die Kosten für die reguläre Funktionstüchtigkeit dieser Räumlichkeiten wie Heizung, Reinigung und, sofern nicht durch andere institutsfremde Einrichtungen abgedeckt, elektrische Energie. Die Aufteilung der Kosten wird von der Standortgemeinde gemeinsam mit den anderen Gemeinden des Einzugsgebietes autonom geregelt.
(3) Die Musikschulen werden im Rahmen von Musikschulsprengeln organisiert und geführt.
(4) Die musikpädagogischen Angebote können entsprechend der Schülerzahl an den einzelnen Schulen fallweise erweitert oder verringert werden.
(5) Jeder Musikschulsprengel wird organisatorisch, didaktisch und verwaltungsmäßig von einem Musikschuldirektor bzw. einer Musikschuldirektorin geleitet.
(6) Der Musikschuldirektor bzw. die Musikschuldirektorin beauftragt die an die Musikschuldirektion angeschlossenen Schulstellen eine Lehrkraft dieser Schule als Koordinator/in.
(7) Jedem Musikschulsprengel wird ein eigener Handverlag zugewiesen, mit dem Ankäufe und Ausgaben für Verbrauchsmaterial, kleinere didaktische Hilfsmittel , Reparaturen und Dienstleistungen und Ähnliches im Rahmen eines festgelegten Kostenumfangs abgedeckt werden können. Die Zuweisung erfolgt aufgrund von einheitlichen Kriterien, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
(8) Die Musikschulsprengel arbeiten bezirksmäßig in Verbünden zusammen, um übergreifende organisatorische und musikpädagogische Aufgaben wahrzunehmen. Dies gilt im besonderen Maße für die Musikschulen in den ladinischen Talschaften. Der Landesmusikschuldirektor bzw. die Landesmusikschuldirektorin beauftragt einen Musikschuldirektor bzw. eine Musikschuldirektorin jeden Verbundes mit den damit zusammenhängenden Koordinationsaufgaben.