Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Die zur Einreichung von Beihilfegesuchen zugelassenen Vereine müssen in einer eigenen Kartei im Assessorat für Landwirtschaft eingetragen sein.
(2) Um die Eintragung in die Kartei seitens der Landesverwaltung zu erreichen, müssen die Vereine folgende Bedingungen erfüllen: