Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Das Ausmaß der Beihilfen, welche den einzelnen Vereinen gewährt werden, wird vom Landesausschuß festgelegt und kann 50% des Ausmaßes der während des Verwaltungsjahres registrierten effektiven Verluste nicht überschreiten.
(2) Im Fall von außergewöhnlich folgenschweren Schäden kann der Landesausschuß das Ausmaß der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Beihilfe erhöhen.