Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt an Viehversicherungsvereine (im folgenden Vereine genannt) Beihilfen zu gewähren, um den Schaden, der den Züchtern aus Viehverlusten erwächst, zu verminder.