Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten Beihilfen werden den Vereinen auf Grund einer Abrechnung ausbezahlt, welche sie dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen innerhalb 15. Juni eines jeden Jahres für das vorhergehende Verwaltungsjahr vorlegen müssen, welches für die Wirkungen dieses Gesetzes vom 1. Mai bis zum 30. April eines jeden Jahres läuft.