(1) Wer die Vorschriften eines Unterschutzstellungsdekretes gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, übertritt, ist einer Geldbuße von Euro 46 bis zu Euro 1.611 unterworfen.2)
(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Geldbuße wird in jenen Fällen auferlegt, falls wegen der Art der Übertretung die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 21 des obigen Gesetzes nicht möglich ist.