DIE LANDESREGIERUNG beschließt
folgende Verwaltungsstrafen für Übertretungen der nachstehend angeführten Bestimmungen von landschaftlichen Unterschutzstellungen festzusetzen, außer daß für denselben Tatbestand andere Gesetzesbestimmungen höhere Strafen vorsehen:
Veröffentlicht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.