(1) Wer die Vorschriften eines Unterschutzstellungsdekretes gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, übertritt, ist einer Geldbuße von Euro 46 bis zu Euro 1.611 unterworfen.2)
(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Geldbuße wird in jenen Fällen auferlegt, falls wegen der Art der Übertretung die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 21 des obigen Gesetzes nicht möglich ist.
(1) Der Landesausschuß setzt mit eigenem Beschluß, der gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Amtsblatt der Region Trentino-Tiroler Etschland zu veröffentlichen ist, im Rahmen der im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels festgesetzten Grenzen das Mindest- und Höchstausmaß der Verwaltungsstrafen, unter Berücksichtigung der einzelnen Kategorien der geschützten Güter und der Übertretung, fest.
(1) Der Übertreter kann dem Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, die im Sinne von Artikel 2 festgelegte Geldbuße sofort zahlen, wenn ihr Betrag feststeht.
(2) Der Beamte muß die Zahlung auf einem eigenen Formblatt mit Abriß bestätigen, das er einem Quittungsheft entnimmt; dieses muß vom Landeshauptmann oder von einem von ihm bevollmächtigten Beamten gegengezeichnet sein. Was die Verhängung der Strafen angeht, wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, angewandt; die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung ist davon ausgenommen.
(3) Falls ein Zahlungsbefehl ausgestellt werden muß, werden die im Sinne dieses Gesetzes verhängten Geldbußen um ein Fünftel des Betrages erhöht, der vom Landesausschuß mit Beschluß laut Artikel 2 festgesetzt wird oder der mit dem Verfahren laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, festgelegt wird.3)
(1) Die als Verwaltungsstrafen eingehobenen Beträge fließen in das entsprechende Kapitel der Einnahmen des Haushaltsvoranschlages der Provinz. In der Höhe der festgestellten Einnahme können diese Beträge Gegenstand einer Bilanzänderung sein, wobei dieselben den für die Durchführung des Landesgesetzes für Landschaftsschutz vorgesehenen Kapiteln des Ausgabeteiles zugeteilt werden können.
(2)4)
(1) Im Haushaltsvoranschlag der Provinz für das Finanzjahr 1971 wird folgendes Kapitel eingeführt - Tabelle A - Einnahmen III - Außersteuerliche Einnahmen - Kategorie I - Sondereinnahmen - Kapitel 205: "Einhebung von Beträgen aus Verwaltungsstrafen wegen Übertretung von Landschaftsschutzbestimmungen" - Pro memoria.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.