Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.
(1) Am Schluß der einzelnen Rechnungsjahre genehmigt der Landesausschuß mit eigenem Beschluß die Jahresabrechnung.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.