Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.
(1) Die Angabe über die dem Amte für Postkontokorrente zurückgestellten Anweisungen, welche den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden sollten, sind dem zuständigen Assessor zur Erledigung der diesbezüglichen Fälle mitzuteilen.