Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.
(1) Für die Anweisungen, welche zwei Monate nach der Ausstellung nicht zugestellt worden sind, wird deren Gutschrift auf dem Konto verlangt. Die Unterstützungen, auf welche sich obgenannte Anweisungen beziehen, können neuerdings zur Zahlung vorgeschlagen werden.